Rz. 93

Der Erbe kann gegen den Testamentsvollstrecker zahlreiche Klagen wegen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung einreichen. Nachfolgend werden einige Klagearten kurz dargestellt.

 

Rz. 94

Muster 8.15: Klage auf Einhaltung einer Verwaltungsanordnung nach § 2216 Abs. 2 BGB

 

Muster 8.15: Klage auf Einhaltung einer Verwaltungsanordnung nach § 2216 Abs. 2 BGB

An das

Landgericht

– Zivilkammer –

Klage

der Frau P

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________

gegen

Rechtsanwalt R als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser

– Beklagter –

wegen Vornahme einer Handlung.

Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und werde beantragen:

Der Beklagte wird verurteilt, den Hedgefonds XY aufzulösen und das sich daraus ergebene Vermögen wieder in das Aktiendepot AB bei der Privatbank Merkel Spatz in München mit der Nummer 01234567 einzubringen.

Begründung:

Der Beklagte ist der Testamentsvollstrecker des am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser.

Beweis: Beiziehung der Nachlassakten des AG München IV 123/2016

Der Erblasser hat eine letztwillige Verfügung hinterlassen, in der unter Ziffer 9 eine Verwaltungsanordnung gem. § 2216 Abs. 2 BGB aufgeführt ist.

Beweis: Wie vor.

Dort heißt es:

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, meine Kapitalanlageentscheidung bei der Privatbank Merkel Spatz in München weiterzuführen und hat den Vorschlägen meiner Vermögensberaterin Frau Gretel Folge zu leisten.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten als Testamentsvollstrecker die Erfüllung bzw. Einhaltung dieser Verwaltungsanordnung gem. § 2216 Abs. 2 BGB.

Der Beklagte hat entgegen der Verwaltungsanordnung umgehend, d.h. am 14.05.2016, das Aktiendepot entgegen den einschlägigen Rat der Vermögensverwalterin aufgelöst und das Vermögen von 123.456,67 EUR in einen Hedgefonds bei der XY-Bank eingezahlt.

Gegenüber der Vermögensverwalterin hat er sogar zugegeben, dass er dies nur deshalb mache, weil er die Hälfte der Provision vom Angestellten der XY-Bank Herrn Adrian als Dank quasi als Gegenleistung erhält.

Beweis: Zeugnis der Frau Gretel _________________________

Der Testamentsvollstrecker hat damit eindeutig gegen die Verwaltungsanordnung des Erblassers verstoßen und ist verpflichtet, wieder das Vermögen in das ehemalige Aktiendepot bei der genannten Bank einzubringen.

Die Kapitalanlageentscheidung des Erblassers gefährdet auch nicht den Nachlass. Ausweislich der beigefügten Portfolioanalyse und des Verlaufes des Aktiendepots hat sich das Depot in den letzten Jahres immer positiv entwickelt und einen jährlichen Ertrag von 5,5 % ergeben.

Mit Schreiben vom 26.5.2016 wurde der Beklagte aufgefordert, das Vermögen aus dem Hedgefonds umgehend wieder in das Aktiendepot bei der o.g. Bank einzubringen. Da der Beklagte sich weigerte, ist die Klage geboten.

Die Klägerin behält sich vor, die Klage wegen eines möglicherweise zusätzlich entstandenen Vermögensschadens gem. § 2219 BGB zu erweitern.

(Rechtsanwalt)

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, den Testamentsvollstrecker auch zur Vornahme einer bestimmten Handlung zu verklagen, sofern es sich um eine Handlung handelt, die ordnungsmäßigerr Verwaltung entspricht.

 

Rz. 95

Muster 8.16: Klage auf Vornahme einer Handlung gem. § 2216 Abs. 1 BGB

 

Muster 8.16: Klage auf Vornahme einer Handlung gem. § 2216 Abs. 1 BGB

An das

Landgericht

– Zivilkammer –

Klage

Der Frau P

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

gegen

Rechtsanwalt R als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser

– Beklagter –

wegen Vornahme einer Handlung.

Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und werde beantragen:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Herrn Jan Hoffmann eine Zahlung von 12.345,67 EUR als Ausgleich für seine Pflichtteilsansprüche nach seinem Vater, den am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser, zu zahlen.

Begründung:

Der Beklagte ist der Testamentsvollstrecker des am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser.

Beweis: Beiziehung der Nachlassakten des AG München IV 123/2016

Der Erblasser ist der leibliche Vater des Herrn Jan Hoffmann. Die Vaterschaft wurde im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens vor dem Familiengericht München festgestellt.

Beweis: Vorlage des Urteils des AG München vom 14.5.1980 (Anlage)

In seiner letztwilligen Verfügung vom 19.2.2015 hat er angeordnet, dass seinem Sohn der Pflichtteil entzogen wird, da er ihn in den letzten zwei Jahren nie besucht hat. Der Testamentsvollstrecker hält diese Anordnung für bindend und weigert sich, dem Jan Hoffmann den Pflichtteil auszuzahlen.

Zwischen den Parteien ist der Auszahlungsbetrag von 12.345,67 EUR unstreitig, wie sich aus dem Schriftverkehr, der in der Anlage beigefügt ist, ergibt.

Die eigentliche Streitfrage reduziert sich somit nur auf die Fragen, ob es sich bei der Pflichtteilsentziehung um eine bindende Verwaltungsanordnung handelt und ob der Testamentsvollstrecker verpflichtet ist, den Pflichtteil auszuzahlen.

Die Klägerin begehrt vom Beklagte...

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