Kurzbeschreibung

Muster aus: zerb.1045 Der Erbprozess, Bonefeld-Kroiß-Tanck, 5. Aufl. 2017 (zerb verlag)

Muster 8.16: Klage auf Vornahme einer Handlung gem. § 2216 Abs. 1 BGB

An das

Landgericht

– Zivilkammer –

Klage

Der Frau P

– Klägerin –

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

gegen

Rechtsanwalt R als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser

– Beklagter –

wegen Vornahme einer Handlung.

Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage und werde beantragen:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Herrn Jan Hoffmann eine Zahlung von 12.345,67 EUR als Ausgleich für seine Pflichtteilsansprüche nach seinem Vater, den am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser, zu zahlen.

Begründung:

Der Beklagte ist der Testamentsvollstrecker des am 28.2.2016 verstorbenen Otto Normalerblasser.

Beweis: Beiziehung der Nachlassakten des AG München IV 123/2016

Der Erblasser ist der leibliche Vater des Herrn Jan Hoffmann. Die Vaterschaft wurde im Rahmen eines Vaterschaftsfeststellungsverfahrens vor dem Familiengericht München festgestellt.

Beweis: Vorlage des Urteils des AG München vom 14.5.1980 (Anlage)

In seiner letztwilligen Verfügung vom 19.2.2015 hat er angeordnet, dass seinem Sohn der Pflichtteil entzogen wird, da er ihn in den letzten zwei Jahren nie besucht hat. Der Testamentsvollstrecker hält diese Anordnung für bindend und weigert sich, dem Jan Hoffmann den Pflichtteil auszuzahlen.

Zwischen den Parteien ist der Auszahlungsbetrag von 12.345,67 EUR unstreitig, wie sich aus dem Schriftverkehr, der in der Anlage beigefügt ist, ergibt.

Die eigentliche Streitfrage reduziert sich somit nur auf die Fragen, ob es sich bei der Pflichtteilsentziehung um eine bindende Verwaltungsanordnung handelt und ob der Testamentsvollstrecker verpflichtet ist, den Pflichtteil auszuzahlen.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten als Testamentsvollstrecker die Auszahlung des Pflichtteils an den Herrn Jan Hoffmann, weil es sich um eine ordnungsgemäße Verwaltung im Sinne des § 2216 Abs. 1 BGB handelt.

Die vermeintliche Anordnung an den Testamentsvollstrecker, den Pflichtteil nicht an den Sohn auszuzahlen, ist keine Verwaltungsanordnung i.S.d. § 2216 Abs. 2 BGB, sondern lediglich ein nicht bindender Wunsch, denn das Pflichtteilsrecht steht dem außerhalb der Verwaltung liegenden Erbrecht nahe.

Zudem ist der Entziehungsgrund, den der Erblasser in der letztwilligen Verfügung aufgeführt hat, kein hinreichender Grund, der nach § 2333 BGB tatsächlich die Entziehung des Pflichtteils zur Folge hätte. Aus diesem Grund hat Herr Jan Hoffmann über seinen Rechtsanwalt bereits Klage angedroht.

Mit Schreiben vom 26.5.2016 wurde der Beklagte aufgefordert, den unstreitigen Pflichtteil an Herrn Jan Hoffmann auszuzahlen. Da der Beklagte sich weigerte, ist die Klage geboten.

(Rechtsanwalt)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge