Rz. 150

Das Betreuungsgericht kann bei Vorliegen eines erheblichen Interessenkonflikts zwischen Betreuer und Betroffenem dem Betreuer die Vertretungsmacht konkludent durch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den betreffenden Aufgabenkreis entziehen. Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für die Prüfung und Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Betroffenen gegen Vater und Schwester, die zu seinen Betreuern bestellt sind, ist auch dann erforderlich, wenn ein Sozialhilfeträger diese Ansprüche nach § 92 SGB XII auf sich übergeleitet hat. Der Betreuer entscheidet ausschließlich im Interesse des Betreuten, ob er einen Pflichtteilsanspruch geltend macht.[269]

[269] BayObLG ZErb 2004, 69; vgl. auch zur Ausschlagung zwecks Pflichtteilsgeltendmachung Ivo, ZErb 2004, 174 sowie OLG Karlsruhe ZErb 2004, 193 für die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs durch den Sozialhilfeträger und OLG Frankfurt ZErb 2004, 201 für die Überleitung der vom Berechtigten nicht geltend gemachten Pflichtteilsansprüche auf den Sozialhilfeträger.

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