Grundsätzlich soll in Österreich der künftige Erblasser über die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod frei verfügen können. Diese Intention des Gesetzgebers ist auch im ErbRÄG 2015 deutlich wahrnehmbar und wird immer mehr verstärkt. Eine gravierende Einschränkung dieser Testierfreiheit ist jedoch nach wie vor das Pflichtteilsrecht. Der Pflichtteil ist nach der Definition des § 756 ABGB nF "der Anteil am Wert des Vermögens des Verstorbenen, der dem Pflichtteilsberechtigten zukommen soll". Man unterscheidet die abstrakte und die konkrete Pflichtteilsberechtigung, was insbesondere im Anrechnungsrecht (dazu weiter unten) eine Rolle spielt. Abstrakt pflichtteilsberechtigt sind gemäß § 757 ABGB nF:

die Nachkommen sowie
der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen.

Als Nachkommen gelten sowohl seine Kinder (dazu zählen nach § 197 Abs. 1 ABGB auch Wahlkinder[36]) als auch – iSd § 42 ABGB – die Kindeskinder (insbesondere Enkel und Urenkel).[37]

Bis zum Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 waren nach österreichischem Recht auch Vorfahren des Verstorbenen abstrakt pflichtteilsberechtigt.[38] Zu dieser Änderung heißt es in den Erläuterungen der Regierungsvorlage:

"Das Pflichtteilsrecht der Eltern hat geringe praktische Bedeutung, weil Kinder im Regelfall nicht vor ihren Eltern sterben (B. Jud in Fischer-Czermak/Hopf/Kathrein/Schauer, ABGB 2011, 252). Dies gilt umso mehr für die Großeltern und Urgroßeltern des Verstorbenen (vgl. auch Hoffmann in FS Welser [2004] 291). Auch sind die Eltern in der Regel wohlhabender als die Kinder. Vor allem aber erwerben sich die Kinder im Laufe ihres Lebens einen Großteil des Vermögens selbst; die "Starthilfe" ihrer Eltern steht zum Zeitpunkt ihres – normalerweise späten – Todes nicht mehr im Vordergrund. Es spricht daher alles dafür, dass Vorfahren – sollten sie noch leben – nicht als Pflichtteilsberechtigte zum Zug kommen. Auch das Begutachtungsverfahren hat keine Umkehr dieses Befundes nahegelegt."[39]

Lebensgefährten haben durch die Novelle zwar ein außerordentliches Erbrecht, jedoch nach wie vor kein Pflichtteilsrecht erhalten. Nach § 758 Abs. 1 ABGBG nF steht einer abstrakt pflichtteilsberechtigten Person ein Pflichtteil zu, d. h. sie ist auch konkret pflichtteilsberechtigt[40], wenn ihr bei gesetzlicher Erbfolge ein Erbrecht zustünde, sie nicht enterbt wurde und nicht auf den Pflichtteil verzichtet worden ist. Die Höhe des Pflichtteils ist die Hälfte dessen, was der pflichtteilsberechtigten Person nach der gesetzlichen Erbfolge zustünde (§ 759 ABGB nF). Einen konkreten Pflichtteilsanspruch hat selbstverständlich nur, wessen Pflichtteil nicht (ausreichend) gedeckt ist.[41] Richten kann sich dieser Anspruch auf den Geldpflichtteil als Ganzes (wenn der Pflichtteil ansonsten gar nicht gedeckt ist – § 761 Abs. 2 ABGB nF) oder auf die Ergänzung des nicht vollständig gedeckten Pflichtteils in Geld (§ 763 ABGB nF).[42] Erfolgt die Pflichtteilsdeckung durch belastete Zuwendungen, so kann sich der Pflichtteilsanspruch auf die Freistellung von diesen richten (§ 762 ABGB nF).[43]

Im vorliegenden Sachverhalt hat Edgar von seiner Testierfreiheit Gebrauch gemacht und durch letztwillige Verfügung seine Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt, was grundsätzlich bei Vorliegen der Voraussetzungen einer formgültigen letztwilligen Verfügung möglich ist. Die hinterbliebene Ehefrau Marie sowie die Kinder Max und Tina gehen jedoch nicht leer aus. Sie haben Pflichtteilsansprüche gegen die Erbin. Die gesetzliche Erbquote des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt nach § 744 Abs. 1 ABGB nF neben Kindern des Verstorbenen und deren Nachkommen in Österreich 1/3 der Verlassenschaft. Die Pflichtteilsansprüche von Marie, Max und Tina betragen die Hälfte der gesetzlichen Quote, demnach je 1/6 des Nachlassvermögens.

[36] Wahlkinder sind Adoptivkinder nach deutschem Rechtsverständnis.
[37] Vgl. Barth, Das neue Pflichtteilsrecht, iFamZ 10/15, S. 237.
[38] In der fehlenden Pflichtteilsberechtigung der Eltern liegt künftig also ein weiterer Unterschied zum deutschen Recht.
[39] ErlRV 688 BlgNR 25. GP 24.
[40] Vgl. Barth, Das neue Pflichtteilsrecht, iFamZ 10/15, S. 238.
[41] ErlRV 100/ME 25. GP 20.
[42] ErlRV 100/ME 25. GP 20.
[43] ErlRV 100/ME 25. GP 20.

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