Rz. 115

Ein Pflichtteilsanspruch ist gegeben, wenn die Berechtigten nach der gesetzlichen Erbfolge Erben geworden wären, sie aber im konkreten Fall durch eine Verfügung von Todes wegen enterbt worden sind. Handlungen des Berechtigten selbst, die zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts führen, bewirken regelmäßig auch den Verlust des Pflichtteilsrechts (z.B. der Erbverzicht, Erbausschlagung etc.). Einen Pflichtteilsanspruch hat also grundsätzlich nur derjenige, der vom Erblasser wirksam enterbt wurde. Von dieser Regel gibt es einige Ausnahmen. Es handelt sich um die Fälle der sog. "taktischen" Ausschlagung. So kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 2306 BGB die Erbschaft ausschlagen, wenn er bspw. durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder mit einem Vermächtnis beschwert wurde. Der überlebende Ehegatte hat in den Fällen des § 1371 Abs. 2 und 3 BGB die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen und seinen konkreten Zugewinnausgleich und daneben seinen kleinen Pflichtteil geltend zu machen (vgl. Rdn 27 ff.).

Grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch hat:

wer darauf verzichtet hat (§ 2346 BGB)
auf wen sich ein Verzicht erstreckt (§ 2349 BGB)
wer für erbunwürdig erklärt wurde (§§ 2344 ff. BGB)
wem der Pflichtteil wirksam entzogen wurde (§§ 2333 ff. BGB)
wer einen vorzeitigen Erbausgleich vereinbart hat (§ 2338a BGB)
wer sein Erbe ausgeschlagen hat.

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