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16.06.2015
Praxis-Tipp
Nach neuer Rechtsprechung des BFH sind Kinderbetreuungskosten, die im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses anfallen, nur dann als Sonderausgabe abziehbar, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht werden. Dies bedeutet aber nicht, dass Barzahlungen für die Kinderbetreuung generell nicht steuerlich berücksichtigt werden können.
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