Veräußerung eines ausländischen Grundstücks

Sachverhalt: Finanzamt kürzt Anschaffungskosten um fiktive AfA
Die Klägerin, ein inländischer offener Investmentfonds, veräußerte innerhalb der Spekulationsfrist ein in Großbritannien belegenes, bisher durch Vermietung genutztes Grundstück. Das Besteuerungsrecht aus der Vermietung stand nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien zu. Bei der Ermittlung des der deutschen Besteuerung unterliegenden privaten Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 3 EStG kürzte das Finanzamt die historischen Anschaffungskosten um fiktive Afa-Beträge, die sich bei Anwendung des deutschen Rechts ergeben hätten. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.
Entscheidung: Tatsächliche Inanspruchnahme der AfA maßgeblich
Nach Auffassung des Finanzgerichts unterliegt der Veräußerungsgewinn aus der in Großbritannien gelegenen Immobilie der deutschen Besteuerung. Der Veräußerungsgewinn sei gemäß DBA-Großbritannien nach den einschlägigen Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln. Dabei komme es bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach dem Wortlaut § 23 Abs. 3 EStG auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Abschreibung an. Es finde demzufolge eine Verknüpfung der Berechnung des Veräußerungsgewinns mit der ertragsteuerlichen Behandlung der Immobilie statt.
Da es im Rahmen der Gewinnermittlung auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Abschreibung ankomme, seien die Anschaffungskosten nicht um die Abschreibung zu mindern, weil sich diese bei der Gewinnermittlung der Vorjahre nicht gewinnmindernd ausgewirkt haben, sondern aufgrund der Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland steuerfrei geblieben seien. Eine doppelte Begünstigung des Steuerpflichtigen, die § 23 Abs. 3 EStG durch die Hinzurechnung der Abschreibung verhindern wolle, läge somit nicht vor. Vielmehr geböten die Grundsätze der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit keine Berücksichtigung der fiktiven Abschreibung, weil sich diese im Rahmen der Ertragsbesteuerung nicht zu Gunsten der Klägerin ausgewirkt hat.
Da der Wortlaut des § 23 Abs. 3 EStG dem Abstellen auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Abschreibung nicht entgegenstehe, sondern diese Auslegungsoption zulasse, sei diese zweckentsprechende Auslegung der Norm geboten. Wäre die tatsächliche Inanspruchnahme der Abschreibung bei der Besteuerung in Großbritannien rückgängig gemacht worden, wäre über die Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit bei Anwendung des § 23 Abs. 3 EStG anders zu entscheiden gewesen. Dies war hier jedoch nicht der Fall, sodass hierüber nicht zu urteilen war.
Praxishinweis: Revision
Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision eingelegt (Az. beim BFH: I R 34/16). Die höchstrichterliche Entscheidung bleibt somit abzuwarten. Vergleichbare Fälle ruhen deshalb nach § 363 AO.
Hessisches FG, Urteil v. 10.2.2016, 4 K 2334/13
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
666
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
645
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
515
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
508
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
488
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
444
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
373
-
Teil 1 - Grundsätze
334
-
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
290
-
5. Gewinnermittlung
271
-
Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils des Vermietungsobjekts
22.04.2025
-
Abzweigung von Kindergeld bei mangelnder Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes
22.04.2025
-
Aufwendungen für die Ablösung eines Zinsswaps
22.04.2025
-
Abzugsfähigkeit von Umzugskosten wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers
22.04.2025
-
Alle am 17.4.2025 veröffentlichten Entscheidungen
17.04.2025
-
Rechts- und Beratungskosten beim Anteilsverkauf einer Enkelgesellschaft
17.04.2025
-
FG Düsseldorf prüft Neuregelungen zur Grundsteuer
17.04.2025
-
Währungskursverluste aus einem Gesellschafterdarlehen
17.04.2025
-
Keine Saldierung von Gesellschafterdarlehen im Sonderbetriebsvermögen
17.04.2025
-
Teilzeitbeschäftigung und Nichtrückkehrtage nach dem DBA Schweiz
15.04.2025