Keine Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim bei Weiterübertragung
Mutter überträgt geerbtes Familienheim unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihre Tochter
Die Klägerin ist Alleinerbin ihres Ehemannes. Zum Nachlass gehörte auch der hälftige Anteil am bisher von den Eheleuten und nach dem Tod des Ehemannes allein von der Klägerin zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück. Nachdem das Finanzamt den Erwerb des Grundstücks im Erbschaftsteuerbescheid steuerfrei gestellt hatte, übertrug die Klägerin das Eigentum am Grundstück unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts an ihre Tochter. Das Finanzamt änderte daraufhin die Erbschaftsteuerfestsetzung dahingehend, dass der Grundbesitz nunmehr als steuerpflichtiger Erwerb behandelt wurde. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass es für den Erhalt der Steuerbefreiung nur auf die Selbstnutzung, nicht aber auf die Eigentümerposition ankomme.
Eigentümerstellung nicht vom Wortlaut, aber vom Gesetzeszweck her erforderlich
Die Klage hatte keinen Erfolg. Obwohl der Gesetzeswortlaut die Beibehaltung der Eigentümerstellung durch den Erwerber nicht ausdrücklich erfordere, entfalle die Steuerbefreiung - so der Senat - nach dem Zweck der Privilegierung. Danach soll der Erwerber eines Familienheims nicht gezwungen sein, seine Eigentümerposition aufzugeben, um die Erbschaftsteuer entrichten zu können. Dies lasse sich sinnvollerweise nur verwirklichen, wenn die Steuerbefreiung an die Eigentümerstellung geknüpft sei.
Freiwillige soll nicht gegenüber angeordneter Übertragung begünstigt werden
Hierfür spreche auch die Gesamtkonzeption der Vorschriften zur Steuerbefreiung des Erwerbs eines Familienheims. So ordne das Gesetz an, dass die Steuerbefreiung nicht zu gewähren sei, wenn der Erbe das Eigentum am Familienheim durch eine Anordnung des Erblassers weiterübertragen müsse. Es sei kein sachlicher Grund erkennbar, den Fall einer freiwilligen Übertragung demgegenüber mit einer Steuerbefreiung zu begünstigen.
Das FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 28.9.2016, 3 K 3757/15 Erb
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