BMF: Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2017

Die Programmablaufpläne berücksichtigen bereits die für 2017 vorgesehenen Anpassungen des Einkommensteuertarifs und der Freibeträge für Kinder.

Die Programmablaufpläne berücksichtigen bereits die für 2017 vorgesehenen Anpassungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags auf 8.820 EUR), der Zahlenwerte in § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG und der Freibeträge für Kinder (Anhebung auf 3.678 EUR bzw. 7.356 EUR).

Treten diese Änderungen nicht am 1.1.2017 in Kraft, ermittelt der Arbeitgeber die Lohnsteuer gleichwohl zutreffend auf Basis der mit diesem BMF-Schreiben bekannt gemachten Programmablaufpläne.

Zum weiteren Verfahren ergeht dann ein gesondertes BMF-Schreiben mit Anweisungen zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne.

Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2017

Das Programm bietet die Möglichkeit, die Werte von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer in Euro maschinell zu berechnen. Das Programm kann als Unterprogramm in ein Lohnabrechnungsverfahren eingefügt werden, wenn die unter 3.1 beschriebenen Eingangsparameter zur Verfügung gestellt werden. Es ist auch für den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber nach § 42b EStG einsetzbar.

BMF, Schreiben v. 11.11.2016, IV C 5 - S 2361/16/10001

Schlagworte zum Thema:  Lohnsteuer