Abweichung zwischen Steuererklärung und elektronischen Daten
Arbeitslohn aus anderem Bundesland blieb unberücksichtigt
Der Kläger bezog im Streitjahr Arbeitslohn aus zwei Arbeitsverhältnissen, den er in seiner handschriftlich ausgefüllten Einkommensteuererklärung in zutreffender Höhe erfasste. Hingegen berücksichtigte das beklagte Finanzamt im Einkommensteuerbescheid nur den Arbeitslohn aus einem der beiden Arbeitsverhältnisse. Der weitere Arbeitslohn, den der Kläger von einem Arbeitgeber mit Sitz in Niedersachsen bezogen hatte, fand im Steuerbescheid keine Berücksichtigung.
Finanzamt berief sich auf offenbare Unrichtigkeit
Nach Bestandskraft änderte das Finanzamt den Bescheid und berief sich auf eine offenbare Unrichtigkeit. Im Rahmen der Veranlagung sei nur eine landesweite programmgesteuerte Suche nach elektronischen Mitteilungen im "eSpeicher" erfolgt. Den elektronisch übermittelten Arbeitslohn habe der Sachbearbeiter per Mausklick aus den "eDaten" übernommen. Weitere elektronisch übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen seien nicht vorhanden gewesen. Erst im Rahmen der Veranlagung für das Folgejahr sei eine Suche im bundesweiten Speicher erfolgt und der Fehler festgestellt worden.
FG lässt Änderung zu
Das FG Düsseldorf hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und eine Änderungsbefugnis des Finanzamts bejaht. Für einen verständigen Dritten sei die Abweichung zwischen Steuerbescheid und Steuererklärung ohne Weiteres ersichtlich. Es erscheine zudem ausgeschlossen, dass der Sachbearbeiter rechtliche Erwägungen angestellt habe. Ihm sei offensichtlich gar nicht bewusst gewesen, dass der Kläger Arbeitslohn aus zwei Arbeitsverhältnissen bezogen habe. Da er mithin davon ausgegangen sei, sämtliche relevante Lohndaten durch den Datenabruf erfasst zu haben, liege ein bloßer Eingabefehler vor.
Verschulden unmaßgeblich
Dass dem Sachbearbeiter der Fehler bei sorgfältigerer Bearbeitung hätte auffallen müssen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Eine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit hänge nicht von Verschuldensfragen ab. Dementsprechend stehe die oberflächliche Behandlung eines Steuerfalls der Berichtigung nicht entgegen. Letztlich hätten sich dem Sachbearbeiter auch keine Zweifel aufdrängen müssen, da im Rahmen der Veranlagung insbesondere kein entsprechender Prüfhinweis erteilt worden sei.
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
FG Düsseldorf, Urteil v. 11.10.2016, 10 K 1715/16 E
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
356
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
311
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
282
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
260
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
227
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
199
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1941
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
157
-
Teil 1 - Grundsätze
155
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer
155
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
02.03.2026
-
Einkommensminderung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG
02.03.2026
-
Keine lohnsteuerlichen Nachteile bei Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
02.03.2026
-
Alle in der KW 9 veröffentlichten Entscheidungen
26.02.2026
-
Erledigungsgebühr nach RVG
26.02.2026
-
Entscheidungsvorschau des BFH für 2026
25.02.2026
-
Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Wohnmobils
25.02.2026
-
Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers
25.02.2026
-
Teilentgeltliche Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter
23.02.2026
-
Fremdüblichkeit der Verzinsung einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Direktzusage
23.02.2026