Verhinderung von Gestaltungen mit Bond-Stripping im Privatvermögen
Bestimmung der Anschaffungskosten bei der Einlösung oder Veräußerung der neuen Wirtschaftsgüter (Zinsschein und gestrippte Anleihe)
Als Veräußerungserlös gilt der gemeine Wert (§ 9 BewG) des einheitlichen Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Trennung. Als gemeiner Wert ist bei börsennotierten Schuldverschreibungen in der Regel der niedrigste im regulierten Markt notierte Kurs am Tag der Trennung anzusetzen. Der gemeine Wert der Schuldverschreibung gilt gleichzeitig als Anschaffungskosten der neuen Wirtschaftsgüter. Um die Anschaffungskosten auf den Zinsschein bzw. die Zinsforderung und das Stammrecht aufteilen zu können, ist wiederum deren gemeiner Wert zu ermitteln.
Da für diese Papiere im Zeitpunkt der Trennung typischerweise noch kein Börsenkurs existiert, ist deren gemeiner Wert grundsätzlich der nach finanzmathematischen Methoden ermittelte Barwert. Dabei ist der Barwert der „gestrippten“ Anleihe aufgrund ihrer Unverzinslichkeit nach Maßgabe des § 12 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes mit einem Zinssatz von 5,5 % und unter Berücksichtigung der Laufzeit abzuzinsen. Der Barwert des Zinsscheins/der Zinsforderung ist unter Berücksichtigung des Zinssatzes der ursprünglichen Anleihe und der Laufzeit des Zinsscheins/der Zinsforderung zu ermitteln.
Die Summe der Barwerte der neuen Wirtschaftsgüter dürfte in der Regel dem gemeinen Wert der Schuldverschreibung entsprechen. Sofern eine Abweichung auftritt, ist eine Verhältnisrechnung vorzunehmen.
Beispiel
Ein Anleger hat eine Schuldverschreibung zum Nennwert von 100 EUR erworben. Bei der Abtrennung des Zinskupons beträgt der Kurswert der Schuldverschreibung 110 EUR. Durch die Trennung erzielt der Anleger aufgrund der Neuregelung einen Kursgewinn von 10 EUR. Für das Stammrecht wird ein Barwert von 70 EUR und für den Zinskupon ein Barwert von 39 EUR ermittelt. Daher entfallen auf das Stammrecht 70 × 110/109 = 70,64 EUR und auf den Zinskupon 39 × 110/109 = 39,36 EUR als Anschaffungskosten.
BMF, Schreiben v. 11.11.2016, IV C 1 - S 2283-c/11/10001 :015
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