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Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung, Verhinderung von Gestaltungen mit Bond-Stripping im Privatvermögen

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BMF, Schreiben v. 11.11.2016, IV C 1 - S 2283-c/11/10001 :015, BStBl I 2016, 1245

Wird ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt (Bond-Stripping), gilt dies nach § 20 Absatz 2 Satz 4 EStG i. d. Fassung des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19.7.2016 als Veräußerung der Schuldverschreibung und als Anschaffung der durch die Trennung entstandenen Wirtschaftsgüter.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bestimmung der Anschaffungskosten bei der Einlösung oder Veräußerung der neuen Wirtschaftsgüter (Zinsschein und gestrippte Anleihe) Folgendes:

Als Veräußerungserlös gilt der gemeine Wert (§ 9 des Bewertungsgesetzes) des einheitlichen Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Trennung. Als gemeiner Wert ist bei börsennotierten Schuldverschreibungen in der Regel der niedrigste im regulierten Markt notierte Kurs am Tag der Trennung anzusetzen. Der gemeine Wert der Schuldverschreibung gilt gleichzeitig als Anschaffungskosten der neuen Wirtschaftsgüter. Um die Anschaffungskosten auf den Zinsschein bzw. die Zinsforderung und das Stammrecht aufteilen zu können, ist wiederum deren gemeiner Wert zu ermitteln.

Da für diese Papiere im Zeitpunkt der Trennung typischerweise noch kein Börsenkurs existiert, ist deren gemeiner Wert grundsätzlich der nach finanzmathematischen Methoden ermittelte Barwert. Dabei ist der Barwert der „gestrippten” Anleihe aufgrund ihrer Unverzinslichkeit nach Maßgabe des § 12 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes mit einem Zinssatz von 5,5 % und unter Berücksichtigung der Laufzeit abzuzinsen. Der Barwert des Zinsscheins/der Zinsforderung ist unter Berücksichtigung des Zinssatzes der ursprünglichen Anleihe und der Laufzeit des Zinsscheins/der Zinsforderung zu ermitteln.

Die Summe der Barwerte der neuen Wirtschaftsgüter dürft...

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