Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb
§ 35 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007, geändert durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 und das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008, ist erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Gewerbesteuermessbeträge, die Erhebungszeiträumen zuzuordnen sind, die vor dem 1.1.2008 enden, sind nur mit dem 1,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages zu berücksichtigen.
Bemessungsgrundlagen von SolZ und KiSt
Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG mindert die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, nicht aber die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer.
Des Weiteren wird in dem BMF-Schreiben ausführlich auf folgende Punkte eingegangen:
- Tarifliche Einkommensteuer i. S. d. § 35 Abs. 1 EStG
- Anrechnungsvolumen
- Gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 35 EStG
- Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags (§ 35 Abs. 1 Satz 2 EStG)
- Aufteilung nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel
- Besonderheiten bei mehrstöckigen Personengesellschaften
- Der anteilige Gewerbesteuermessbetrag bei einer KGaA
- Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags bei unterjähriger Unternehmensübertragung und Gesellschafterwechsel
- Gesonderte oder gesonderte und einheitliche Feststellung
- Behandlung von Veräußerungs- und Aufgabegewinnen i. S. d. § 7 Satz 2 GewStG
Dieses Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. In den Fällen, in denen die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags zu einer geringeren Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG als nach der bisherigen Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 24.2.2009 führt, ist das Schreiben auf Antrag des Steuerpflichtigen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. Rn. 30 des BMF-Schreibens vom 24.2.2009 ist bis zum Veranlagungszeitraum 2017 weiterhin anzuwenden, wenn alle zum Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums noch beteiligten Mitunternehmer dies einheitlich beantragen.
Die BMF-Schreiben vom 24.2.2009, vom 22.12.2009 und vom 25.11.2010 werden aufgehoben.
BMF, Schreiben v. 3.11.2016, IV C 6 - S 2296-a/08/10002 :003
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