Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

§ 35 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007, geändert durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 und das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008, ist erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Gewerbesteuermessbeträge, die Erhebungszeiträumen zuzuordnen sind, die vor dem 1.1.2008 enden, sind nur mit dem 1,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages zu berücksichtigen.
Bemessungsgrundlagen von SolZ und KiSt
Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG mindert die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, nicht aber die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer.
Des Weiteren wird in dem BMF-Schreiben ausführlich auf folgende Punkte eingegangen:
- Tarifliche Einkommensteuer i. S. d. § 35 Abs. 1 EStG
- Anrechnungsvolumen
- Gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 35 EStG
- Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags (§ 35 Abs. 1 Satz 2 EStG)
- Aufteilung nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel
- Besonderheiten bei mehrstöckigen Personengesellschaften
- Der anteilige Gewerbesteuermessbetrag bei einer KGaA
- Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags bei unterjähriger Unternehmensübertragung und Gesellschafterwechsel
- Gesonderte oder gesonderte und einheitliche Feststellung
- Behandlung von Veräußerungs- und Aufgabegewinnen i. S. d. § 7 Satz 2 GewStG
Dieses Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. In den Fällen, in denen die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags zu einer geringeren Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG als nach der bisherigen Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 24.2.2009 führt, ist das Schreiben auf Antrag des Steuerpflichtigen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. Rn. 30 des BMF-Schreibens vom 24.2.2009 ist bis zum Veranlagungszeitraum 2017 weiterhin anzuwenden, wenn alle zum Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums noch beteiligten Mitunternehmer dies einheitlich beantragen.
Die BMF-Schreiben vom 24.2.2009, vom 22.12.2009 und vom 25.11.2010 werden aufgehoben.
BMF, Schreiben v. 3.11.2016, IV C 6 - S 2296-a/08/10002 :003
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
9.8515
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.796
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.453
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.941
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.9246
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.263
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.188
-
Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.485
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.25745
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.189
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
26.03.2025
-
Neues Verfahren zur digitalen Belegeinreichung über Mein ELSTER
25.03.2025
-
Neue Internetseite informiert über den digitalen Gewerbesteuerbescheid
25.03.2025
-
Anwendung der Sanierungsklausel
25.03.2025
-
Anwendungsschreiben zur Zinsschranke
25.03.2025
-
Anwendung von gleich lautenden Erlassen und BMF-Schreiben
25.03.2025
-
Allgemeinverfügung zum Körperschaftsteuerguthaben und Solidaritätszuschlag
20.03.2025
-
Entlastung von Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug
19.03.2025
-
Anwendungsschreiben zur neuen Kleinunternehmerbesteuerung
19.03.2025
-
Kein Vorläufigkeitsvermerk wegen Besteuerung der Renten
19.03.2025