Steuerermäßigung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb
§ 35 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007, geändert durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 und das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008, ist erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Gewerbesteuermessbeträge, die Erhebungszeiträumen zuzuordnen sind, die vor dem 1.1.2008 enden, sind nur mit dem 1,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrages zu berücksichtigen.
Bemessungsgrundlagen von SolZ und KiSt
Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG mindert die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, nicht aber die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer.
Des Weiteren wird in dem BMF-Schreiben ausführlich auf folgende Punkte eingegangen:
- Tarifliche Einkommensteuer i. S. d. § 35 Abs. 1 EStG
- Anrechnungsvolumen
- Gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 35 EStG
- Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags (§ 35 Abs. 1 Satz 2 EStG)
- Aufteilung nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel
- Besonderheiten bei mehrstöckigen Personengesellschaften
- Der anteilige Gewerbesteuermessbetrag bei einer KGaA
- Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags bei unterjähriger Unternehmensübertragung und Gesellschafterwechsel
- Gesonderte oder gesonderte und einheitliche Feststellung
- Behandlung von Veräußerungs- und Aufgabegewinnen i. S. d. § 7 Satz 2 GewStG
Dieses Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. In den Fällen, in denen die Ermittlung des Ermäßigungshöchstbetrags zu einer geringeren Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG als nach der bisherigen Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 24.2.2009 führt, ist das Schreiben auf Antrag des Steuerpflichtigen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. Rn. 30 des BMF-Schreibens vom 24.2.2009 ist bis zum Veranlagungszeitraum 2017 weiterhin anzuwenden, wenn alle zum Ende des gewerbesteuerrechtlichen Erhebungszeitraums noch beteiligten Mitunternehmer dies einheitlich beantragen.
Die BMF-Schreiben vom 24.2.2009, vom 22.12.2009 und vom 25.11.2010 werden aufgehoben.
BMF, Schreiben v. 3.11.2016, IV C 6 - S 2296-a/08/10002 :003
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
4.2195
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
1.876
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
1.0456
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.030
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
695
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
662
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
647
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
629
-
Digitale Steuererklärung wird mit "okELSTER" einfacher
540
-
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026
459
-
Grundsätze der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff
18.03.2026
-
Bestimmung des Ausstellers einer Rechnung bei Delkredere
17.03.2026
-
Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
16.03.2026
-
Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung aktualisiert
10.03.2026
-
Steuerverbindlichkeiten während eines vorläufigen Insolvenzverfahrens
06.03.2026
-
Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf
05.03.2026
-
Freiwillige Rentenversicherungsbeiträge zur türkischen Sozialversicherung
03.03.2026
-
Bescheinigungsverfahren und Rente nach dem DBA-Italien
27.02.2026
-
Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung im Ausland ansässiger Unternehmer
27.02.2026
-
Liste zum automatischen Informationsaustausch
26.02.2026