Versorgungsausgleichzahlungen an Ex-Ehegatten als Sonderausgaben abziehbar
Hintergrund: Übertragung der Rentenanteile sollte verhindert werden
Nach ihrer Ehescheidung schlossen ein Apotheker und seine Ex-Frau die Verhandlungen zum Versorgungsausgleich durch einen Vergleich vor dem Oberlandesgericht ab, wonach der Mann eine Ausgleichszahlung i. H. v. 14.000 EUR an seine Ex-Frau zu leisten hatte; im Gegenzug schlossen beide den Versorgungsausgleich aus.
In seiner Einkommensteuererklärung 2011 machte der Apotheker die (tatsächlich geleistete) Ausgleichszahlung schließlich als außergewöhnliche Belastung geltend. Nachdem das Finanzamt einen solchen Abzug mangels Zwangsläufigkeit der Aufwendungen abgelehnt hatte, begehrte der Apotheker in seinem Einspruch die Anerkennung als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen sonstigen (Alters-)Einkünften. Er argumentierte, dass er die Ausgleichszahlung letztlich geleistet habe, um eine Übertragung seiner Rentenanteile auf das Rentenkonto seiner Ex-Frau zu verhindern.
Entscheidung: Sonderausgabenabzug ist eröffnet
Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt die Ausgleichszahlung zwar zu Recht nicht als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt hatte, im vorliegenden Fall allerdings ein (bislang übersehener) Sonderausgabenabzug eröffnet ist.
Ein Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen, weil es sich bei der Zahlung des Apothekers an seine Ex-Frau um Anschaffungskosten des Rechts auf Altersversorgung handelt; derartige Kosten sind weder sofort abziehbar noch abschreibungsfähig. Bei der Ausgleichszahlung handelt es sich um einen Erwerbsvorgang, der sich auf der privaten Vermögensebene und nicht auf der Einkunftsebene abspielt.
Die Ausgleichszahlung kann nach Gerichtsmeinung aber als Sonderausgabe i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG (i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010) abgezogen werden. Abziehbar sind demnach Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen. Voraussetzung ist, dass die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, was vorliegend der Fall war.
Revision eingelegt
Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az beim BFH X R 24/16).
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 18.7.2016, 3 K 49/14
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
377
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
239
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
204
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
146
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
131
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
105
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
104
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
103
-
5. Gewinnermittlung
102
-
Nachweis der betrieblichen Nutzung eines Pkw nach § 7g EStG
93
-
Sachbezug bei Guthaben für Gutscheinkauf
08.06.2026
-
Bescheidkorrektur nach §§ 174, 175b AO bei Rechtsanwendungsfehler
08.06.2026
-
Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
08.06.2026
-
Alle am 5.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
05.06.2026
-
Schätzung bei einem Restaurantbetrieb mit "all-you-can-eat"
03.06.2026
-
Ausschluss des Differenzkindergelds bei Nur-Vermögenseinkünften
01.06.2026
-
Steuerfreiheit einer ausländischen Invaliditätsentschädigung
01.06.2026
-
Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren
01.06.2026
-
Wirtschaftliches Eigentum an einem GmbH-Anteil
29.05.2026
-
Werbungskostenabzug für vereinbarte Renovierung vor Veräußerung
29.05.2026