Versorgungsausgleichzahlungen an Ex-Ehegatten als Sonderausgaben abziehbar
Hintergrund: Übertragung der Rentenanteile sollte verhindert werden
Nach ihrer Ehescheidung schlossen ein Apotheker und seine Ex-Frau die Verhandlungen zum Versorgungsausgleich durch einen Vergleich vor dem Oberlandesgericht ab, wonach der Mann eine Ausgleichszahlung i. H. v. 14.000 EUR an seine Ex-Frau zu leisten hatte; im Gegenzug schlossen beide den Versorgungsausgleich aus.
In seiner Einkommensteuererklärung 2011 machte der Apotheker die (tatsächlich geleistete) Ausgleichszahlung schließlich als außergewöhnliche Belastung geltend. Nachdem das Finanzamt einen solchen Abzug mangels Zwangsläufigkeit der Aufwendungen abgelehnt hatte, begehrte der Apotheker in seinem Einspruch die Anerkennung als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen sonstigen (Alters-)Einkünften. Er argumentierte, dass er die Ausgleichszahlung letztlich geleistet habe, um eine Übertragung seiner Rentenanteile auf das Rentenkonto seiner Ex-Frau zu verhindern.
Entscheidung: Sonderausgabenabzug ist eröffnet
Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt die Ausgleichszahlung zwar zu Recht nicht als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt hatte, im vorliegenden Fall allerdings ein (bislang übersehener) Sonderausgabenabzug eröffnet ist.
Ein Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen, weil es sich bei der Zahlung des Apothekers an seine Ex-Frau um Anschaffungskosten des Rechts auf Altersversorgung handelt; derartige Kosten sind weder sofort abziehbar noch abschreibungsfähig. Bei der Ausgleichszahlung handelt es sich um einen Erwerbsvorgang, der sich auf der privaten Vermögensebene und nicht auf der Einkunftsebene abspielt.
Die Ausgleichszahlung kann nach Gerichtsmeinung aber als Sonderausgabe i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG (i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010) abgezogen werden. Abziehbar sind demnach Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen. Voraussetzung ist, dass die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, was vorliegend der Fall war.
Revision eingelegt
Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az beim BFH X R 24/16).
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 18.7.2016, 3 K 49/14
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
1.102
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
868
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
711
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
597
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
555
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
519
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
489
-
5. Gewinnermittlung
483
-
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
478
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbstständigen
4751
-
Zinssatz für Schuldzinsenhinzurechnung bei Überentnahmen
13.09.2024
-
Grenzgängerregelung im DBA-Schweiz bei nicht ganzjähriger Beschäftigung
12.09.2024
-
Alle am 12.9.2024 veröffentlichten Entscheidungen
12.09.2024
-
Kindergeldanspruch auch für wohnsitzlose Kinder
11.09.2024
-
Bewertung eines Grundstücks als bebautes Grundstück
11.09.2024
-
Ausbildung zum Rettungshelfer als erstmalige Berufsausbildung
09.09.2024
-
Zur Steuerpflicht von Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse
09.09.2024
-
Übergegangener Gewerbeverlust bei Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft
09.09.2024
-
Beiladung wegen Einsicht in Steuerakten
05.09.2024
-
Alle am 5.9.2024 veröffentlichten Entscheidungen
05.09.2024