Turnierpokerspieler erzielt gewerbliche Einkünfte
Pokerturniere und Cash Games
Der Kläger pokerte in den Streitjahren 2005 bis 2007 auf insgesamt 91 Pokerturnieren in verschiedenen europäischen Ländern. Daneben nahm er auch an Cash Games in Spielbanken teil. Hierbei handelt es sich um Pokerrunden, in die die Teilnehmer jederzeit einsteigen und die sie (gegen Auszahlung etwaiger Gewinne) auch jederzeit wieder verlassen können.
Finanzamt wir durch Presseberichte aufmerksam
Aufgrund seiner großen Erfolge wurde in der Presse und im Internet über den Kläger berichtet. Das beklagte Finanzamt behandelte die Pokergewinne als gewerbliche Einkünfte und unterwarf sie der Einkommen- und Gewerbesteuer. Der Kläger vertrat demgegenüber die Ansicht, dass die Gewinne nicht steuerbar seien, weil es sich um Glücksspiele handele.
Poker kein Glücksspiel
Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster wies die Klage ab. Mit der Teilnahme an den Pokerturnieren und den Cash Games habe der Kläger sämtliche Merkmale eines Gewerbebetriebs erfüllt. Insbesondere stellten die vom Kläger besuchten Turniere keine Glücksspiele dar, weil aufgrund wissenschaftlich-mathematischer Untersuchungen feststehe, dass bei einem Pokerturnier nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment und die Spielerfahrung ausschlaggebend seien. Dies gelte jedenfalls für solche Spieler, deren Fähigkeiten über diejenigen eines Durchschnittsspielers hinausgingen. Der Kläger habe auch die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung überschritten, da er - anders als ein Hobbyspieler - nicht lediglich seine privaten Spielbedürfnisse befriedigt habe.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
FG Münster, Urteil v. 18.7.2016, 14 K 1370/12 E,G
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