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FG Münster Urteil vom 18.07.2016 - 14 K 1370/12 E,G (veröffentlicht am 01.11.2016)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilnahme an Pokerturnieren und Cash Games

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Gewinne aus der Teilnahme an Pokerturnieren können zu gewerblichen Einkünften führen. Das Pokerspiel ist kein bloßes Glücksspiel, weil aufgrund wissenschaftlich-mathematischer Untersuchungen feststeht, dass bei einem Pokerturnier nicht das Zufallsmoment, sondern das Geschicklichkeitsmoment und die Spielerfahrung ausschlaggebend sind. Dies gilt jedenfalls für solche Spieler, deren Fähigkeiten über diejenigen eines Durchschnittsspielers hinausgehen.

2) Gewinne aus der Teilnahme an sog. Cash Games (u.a. Black Jack) können zu gewerblichen Einkünften führen, wenn sie in wirtschaftlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang mit der gewerblichen Pokertätigkeit erzielt werden.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.11.2018; Aktenzeichen X R 34/16)

BFH (Urteil vom 07.11.2018; Aktenzeichen X R 34/16)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger in den Jahren 2005 bis 2007 (Streitjahre) durch seine Teilnahme an Pokerturnieren und hinsichtlich seiner Beteiligung an Kartenspielen in Spielbanken (sog. „Cash Games”, u. a. „Black Jack”) gewerblich tätig geworden ist und –falls ja– in welcher Höhe ihm Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit zugeflossen sind.

Der Kläger war zunächst vom 01.12.2004 bis 30.09.2006 als angestellter T im Fachbereich X tätig und erzielte dementsprechend auch in den Jahren 2005 und 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Darüber hinaus nahm er in den Streitjahren jedenfalls an 134 Tagen an turniermäßig ausgerichteten Kartenspielen teil. Hiervon entfielen auf das Jahr 2005 13 Tage, auf das Jahr 2006 50 Tage und auf das Jahr 2007 71 Tage. Diese Turnieren fanden in verschiedenen Städten und Ländern –mitunter wiederholt– statt (Deutschland: R und C, Frank...

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