Versorgungsausgleichzahlungen an Ex-Ehegatten
Sachverhalt: Vergleich mit Ausgleichszahlung
Nach ihrer Ehescheidung schlossen ein Apotheker und seine Ex-Frau die Verhandlungen zum Versorgungsausgleich durch einen Vergleich vor dem Oberlandesgericht ab, wonach der Mann eine Ausgleichszahlung i. H. v. 14.000 EUR an seine Ex-Frau zu leisten hatte; im Gegenzug schlossen beide den Versorgungsausgleich aus.
In seiner Einkommensteuererklärung 2011 machte der Apotheker die (tatsächlich geleistete) Ausgleichszahlung schließlich als außergewöhnliche Belastung geltend. Nachdem das Finanzamt einen solchen Abzug mangels Zwangsläufigkeit der Aufwendungen abgelehnt hatte, begehrte der Apotheker in seinem Einspruch die Anerkennung als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen sonstigen (Alters-)Einkünften. Er argumentierte, dass er die Ausgleichszahlung letztlich geleistet habe, um eine Übertragung seiner Rentenanteile auf das Rentenkonto seiner Ex-Frau zu verhindern.
Entscheidung: Sonderausgabenabzug möglich
Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt die Ausgleichszahlung zwar zu Recht nicht als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt hatte, im vorliegenden Fall allerdings ein (bislang übersehener) Sonderausgabenabzug eröffnet ist.
Ein Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen, weil es sich bei der Zahlung des Apothekers an seine Ex-Frau um Anschaffungskosten des Rechts auf Altersversorgung handelt; derartige Kosten sind weder sofort abziehbar noch abschreibungsfähig. Bei der Ausgleichszahlung handelt es sich um einen Erwerbsvorgang, der sich auf der privaten Vermögensebene und nicht auf der Einkunftsebene abspielt.
Die Ausgleichszahlung kann nach Gerichtsmeinung aber als Sonderausgabe i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG (i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010) abgezogen werden. Abziehbar sind demnach Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen. Voraussetzung ist, dass die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, was vorliegend der Fall war.
Praxishinweis: Revisionsverfahren
Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. beim BFH: X R 24/16).
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 18.7.2016, 3 K 49/14
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
315
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
224
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
198
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
177
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
164
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1581
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
134
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
126
-
Teil 1 - Grundsätze
122
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
13.03.2026
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
12.03.2026
-
Alle am 12.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.03.2026
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
11.03.2026
-
Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen
11.03.2026
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
-
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
-
Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026