Versorgungsausgleichzahlungen an Ex-Ehegatten

Sachverhalt: Vergleich mit Ausgleichszahlung
Nach ihrer Ehescheidung schlossen ein Apotheker und seine Ex-Frau die Verhandlungen zum Versorgungsausgleich durch einen Vergleich vor dem Oberlandesgericht ab, wonach der Mann eine Ausgleichszahlung i. H. v. 14.000 EUR an seine Ex-Frau zu leisten hatte; im Gegenzug schlossen beide den Versorgungsausgleich aus.
In seiner Einkommensteuererklärung 2011 machte der Apotheker die (tatsächlich geleistete) Ausgleichszahlung schließlich als außergewöhnliche Belastung geltend. Nachdem das Finanzamt einen solchen Abzug mangels Zwangsläufigkeit der Aufwendungen abgelehnt hatte, begehrte der Apotheker in seinem Einspruch die Anerkennung als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen sonstigen (Alters-)Einkünften. Er argumentierte, dass er die Ausgleichszahlung letztlich geleistet habe, um eine Übertragung seiner Rentenanteile auf das Rentenkonto seiner Ex-Frau zu verhindern.
Entscheidung: Sonderausgabenabzug möglich
Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt die Ausgleichszahlung zwar zu Recht nicht als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt hatte, im vorliegenden Fall allerdings ein (bislang übersehener) Sonderausgabenabzug eröffnet ist.
Ein Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen, weil es sich bei der Zahlung des Apothekers an seine Ex-Frau um Anschaffungskosten des Rechts auf Altersversorgung handelt; derartige Kosten sind weder sofort abziehbar noch abschreibungsfähig. Bei der Ausgleichszahlung handelt es sich um einen Erwerbsvorgang, der sich auf der privaten Vermögensebene und nicht auf der Einkunftsebene abspielt.
Die Ausgleichszahlung kann nach Gerichtsmeinung aber als Sonderausgabe i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG (i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010) abgezogen werden. Abziehbar sind demnach Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen. Voraussetzung ist, dass die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, was vorliegend der Fall war.
Praxishinweis: Revisionsverfahren
Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. beim BFH: X R 24/16).
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 18.7.2016, 3 K 49/14
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