Versorgungsausgleichzahlungen an Ex-Ehegatten
Sachverhalt: Vergleich mit Ausgleichszahlung
Nach ihrer Ehescheidung schlossen ein Apotheker und seine Ex-Frau die Verhandlungen zum Versorgungsausgleich durch einen Vergleich vor dem Oberlandesgericht ab, wonach der Mann eine Ausgleichszahlung i. H. v. 14.000 EUR an seine Ex-Frau zu leisten hatte; im Gegenzug schlossen beide den Versorgungsausgleich aus.
In seiner Einkommensteuererklärung 2011 machte der Apotheker die (tatsächlich geleistete) Ausgleichszahlung schließlich als außergewöhnliche Belastung geltend. Nachdem das Finanzamt einen solchen Abzug mangels Zwangsläufigkeit der Aufwendungen abgelehnt hatte, begehrte der Apotheker in seinem Einspruch die Anerkennung als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen sonstigen (Alters-)Einkünften. Er argumentierte, dass er die Ausgleichszahlung letztlich geleistet habe, um eine Übertragung seiner Rentenanteile auf das Rentenkonto seiner Ex-Frau zu verhindern.
Entscheidung: Sonderausgabenabzug möglich
Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt die Ausgleichszahlung zwar zu Recht nicht als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt hatte, im vorliegenden Fall allerdings ein (bislang übersehener) Sonderausgabenabzug eröffnet ist.
Ein Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen, weil es sich bei der Zahlung des Apothekers an seine Ex-Frau um Anschaffungskosten des Rechts auf Altersversorgung handelt; derartige Kosten sind weder sofort abziehbar noch abschreibungsfähig. Bei der Ausgleichszahlung handelt es sich um einen Erwerbsvorgang, der sich auf der privaten Vermögensebene und nicht auf der Einkunftsebene abspielt.
Die Ausgleichszahlung kann nach Gerichtsmeinung aber als Sonderausgabe i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG (i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010) abgezogen werden. Abziehbar sind demnach Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen. Voraussetzung ist, dass die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, was vorliegend der Fall war.
Praxishinweis: Revisionsverfahren
Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. beim BFH: X R 24/16).
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 18.7.2016, 3 K 49/14
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
345
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
198
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
179
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
145
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
109
-
Grundsteuer bei übergroßen Grundstücken im Außenbereich in Hessen
94
-
Feier anlässlich der Verabschiedung in den Ruhestand
90
-
Studiengebühren eines Kindes als Schuldgeld abziehbar?
83
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
82
-
Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums
80
-
"Kulturkostenzuschuss" der öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig
24.07.2026
-
Übernahme der Denkmal-AfA nach § 7i EStG durch verbliebenen Gesellschafter
24.07.2026
-
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
23.07.2026
-
Restnutzungsdauer nach § 253 Abs. 2 Satz 4 BewG nach Kernsanierung
22.07.2026
-
Kellerräume als Wohnfläche bei Grundstücksbewertung
21.07.2026
-
Einheitlicher Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs
20.07.2026
-
Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen im vereinfachten Ertragswertverfahren
20.07.2026
-
Dauerverlustgeschäfte im kommunalen Querverbund
20.07.2026
-
Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe und Unkenntnis rechtmäßig
17.07.2026
-
Kein Vorsteuervergütungsverfahren bei steuerpflichtigen Umsätzen in Deutschland
17.07.2026