Noch bis Ende des Jahres Optionsmöglichkeit bei der Umsatzsteuerpflicht nutzen
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Wie das Land Mecklenburg-Vorpommern müssen sich auch andere sog. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit diesem Thema befassen. Um die Optionsmöglichkeit zu nutzen, reicht eine Mitteilung an das zuständige Finanzamt. Betroffen sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, beispielsweise Gemeinden, Kreise, Zweckverbände, Universitäten und Hochschulen sowie kirchliche Körperschaften. Sie alle waren bislang nur eingeschränkt als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen. Aufgrund mehrerer Gerichtsurteile wurde die Unternehmereigenschaft allerdings ausgeweitet. Darauf reagierte der Gesetzgeber und orientiert sich künftig stärker daran, ob die juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Wettbewerb mit privaten Unternehmern stehen.
Anwendung des alten Rechts bis 2020 möglich
Die neuen Regeln sind grundsätzlich ab 2017 anzuwenden. Allerdings dürfte gerade die Feststellung, welche öffentlichen Unternehmen auf dem freien Markt mit privaten Unternehmen konkurrieren und welche Tätigkeiten damit unter die Neuregelung fallen, schwierig sein. Deshalb hat der Gesetzgeber übergangsweise die Möglichkeit geschaffen, noch für weitere 4 Jahre (2017 bis 2020) das alte Recht anzuwenden.
Optionserklärung spätestens bis zum 31.12.2016 beim Finanzamt abgeben
Dazu muss eine entsprechende Erklärung, eine sog. Optionserklärung, spätestens bis zum 31.12.2016 beim Finanzamt abgegeben werden. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Die Erklärung kann nur einheitlich für die gesamte Tätigkeit der jeweiligen juristischen Person des öffentlichen Rechts abgegeben werden.
Finanzminister Mathias Brodkorb: „Die Entscheidungsgremien sollten die Zeit bis zum Jahresende nutzen, um zu prüfen, ob die Optionserklärung sinnvoll ist.“
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern v. 10.11.2016
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