Rz. 2

Beschwerdefähig sind nach § 172 Abs. 1 alle Entscheidungen des SG und der Vorsitzenden dieser Gerichte, sofern es sich nicht um Urteile und Gerichtsbescheide handelt und die Beschwerde nicht durch Sonderregelungen ausgeschlossen ist (zur Beschwerdefähigkeit fehlerhafter Entscheidungen vgl. Kommentierung vor § 143 Rz 19 f.). Nicht beschwerdefähig sind grundsätzlich die Entscheidungen des LSG, des Senatsvorsitzenden (§ 177) sowie des Berichterstatters (§ 177 i. V. m. § 155 Abs. 4). Beschwerdefähig ist allerdings das die Revision nicht zulassende Urteil des LSG (§ 160a, Nichtzulassungsbeschwerde) sowie gemäß § 202 SGG i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG i. d. F. des 4. VwGO-ÄndG die Rechtswegentscheidung des LSG (hierzu BSG, Beschluss v. 11.8.1994, 3 BS 1/93, SozR 3-1500 § 51 SGG Nr. 13; BSG, Beschluss v. 8.8.1996, 3 BS 1/96, SozR 3-1500 § 51 SGG Nr. 19; LSG NRW, Beschluss v. 17.10.2000, L 10 B 3/00 V).

 

Rz. 3

Beschwerdefähig sind:

Nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG ist gegen einen gesonderten Beschluss über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs "die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben"; hier ist, ergänzend zu § 172 Abs. 1, eine grundsätzliche Überprüfbarkeit der Rechtswegbeschlüsse angeordnet. Allerdings kennt das SGG keine "sofortige Beschwerde" i. S. v. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG. Da § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG ausdrücklich die sofortige Beschwerde "nach der jeweiligen Verfahrensordnung" vorsieht und damit der Allgemeingültigkeit dieser Regelung Rechnung trägt, tritt im sozialgerichtlichen Verfahren an die Stelle der sofortigen Beschwerde die Beschwerde nach § 172 Abs. 1, der mit der sofortigen Beschwerde i. S. v. § 577 ZPO gemeinsam ist, dass sie – anders als die "einfache Beschwerde" nach der ZPO – an die Einhaltung einer bestimmten Frist gebunden ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.2.2007, L 23 B 260/06 SO; LSG Berlin, Beschluss v. 31.3.1992, L 2 An-S 110/91)

 

Rz. 4

Nicht beschwerdefähig sind z. B. (vgl. auch Rz. 16 ...

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