Rz. 2
Beschwerdefähig sind nach § 172 Abs. 1 alle Entscheidungen des SG und der Vorsitzenden dieser Gerichte, sofern es sich nicht um Urteile und Gerichtsbescheide handelt und die Beschwerde nicht durch Sonderregelungen ausgeschlossen ist (zur Beschwerdefähigkeit fehlerhafter Entscheidungen vgl. Kommentierung vor § 143 Rz 19 f.). Nicht beschwerdefähig sind grundsätzlich die Entscheidungen des LSG, des Senatsvorsitzenden (§ 177) sowie des Berichterstatters (§ 177 i. V. m. § 155 Abs. 4). Beschwerdefähig ist allerdings das die Revision nicht zulassende Urteil des LSG (§ 160a, Nichtzulassungsbeschwerde) sowie gemäß § 202 SGG i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG i. d. F. des 4. VwGO-ÄndG die Rechtswegentscheidung des LSG (hierzu BSG, Beschluss v. 11.8.1994, 3 BS 1/93, SozR 3-1500 § 51 SGG Nr. 13; BSG, Beschluss v. 8.8.1996, 3 BS 1/96, SozR 3-1500 § 51 SGG Nr. 19; LSG NRW, Beschluss v. 17.10.2000, L 10 B 3/00 V).
Rz. 3
Beschwerdefähig sind:
- Kostenentscheidung des SG bei einer formal inkorrekten Entscheidung, wenn es statt durch beschwerdefähigen Beschluss (§ 172 Abs. 1) durch ein insoweit nicht berufungsfähiges Urteil (§ 144 Abs. 4) über die Kosten entschieden hat (BSG, Beschluss v. 13.8.1997, 9 RVs 8/96).
- Berichtigungsbeschluss, auch wenn das berichtigte Urteil nicht mit der Berufung angefochten werden kann (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 11.8.1980, L 1 Sb 8/78, MDR 1980, 1052).
- Entscheidung über die Bestellung eines besonderen Vertreters (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 24.8.1993, L 1 Sb 55/93; LSG Niedersachsen, Beschluss v. 28.8.1975, L 3 S [U] 29/75, Breithaupt, 1976 S. 60).
- Kostenübernahme nach § 109 (LSG Hessen, Beschluss v. 29.5.1968, L 5 V 105/68, Breithaupt 1969 S. 270).
- Ausschließung vom Verfahren (LSG NRW, Beschluss v. 2.8.1989, L 10 S 7/89, rv 1990 S. 174).
- Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Anwalts (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 28.11.1985, L 5 Sb 52/85, Breithaupt 1986 S. 449).
- Klärung von Zweifeln, ob die gegen einen Verwaltungsakt erhobene Klage aufschiebende Wirkung hat (hierzu Kommentierung § 86 Rz 10 ff.).
- Wiedervorlageverfügung des Kammervorsitzenden, die ersichtlich davon getragen wird, die Entscheidung des BSG in einem gleich oder ähnlich gelagerten Fall abzuwarten (LSG Hessen, Beschluss v. 10.2.1984, L 2 B 59/83, NJW 1985 S. 992; vgl. aber Rz. 7 ff.).
- Entscheidung des Kammervorsitzenden, vorerst keinen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen, ausnahmsweise dann, wenn das Rechtsschutzinteresse eines Beteiligten nach seinem schlüssigen Vorbringen durch die entstehende Verzögerung irreparabel verkürzt würde (LSG NRW, Beschluss v. 5.8.1982, L 12 S 20/82; vgl. aber Rz. 7 ff.).
- Aussetzungsbeschluss (LSG Bayern, Beschluss v. 15.11.2010, L 13 R 557/10 B) und Aufhebung eines Aussetzungsbeschlusses (§ 114) .
- Verweisungsbeschluss eines SG, der auf den hilfsweise gestellten Antrag des Klägers ergangen ist (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 22.12.1983, L 9 X 148/83).
- Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts (auf eine erst nach Abschluss der 1. Instanz eingelegte aber fristgemäße Beschwerde; LSG Hamburg, Beschluss v. 16.11.1982, PKHBs 42/82; a. A. LSG Hamburg, Beschluss v. 26.11.1981, PKHBs 36/81).
- Ablehnung eines Antrags auf Beweissicherung (OVG NRW, Beschluss v. 16.12.1968, II W 32/68, DVBI 1969 S. 632).
- Beschlüsse nach §§ 86a, 86b sowie § 114.
- Beschluss über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung nach § 118 Abs. 1 i. V. m. § 387 Abs. 1 ZPO (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 18.7.1968, L 1 Sb 2/67 Breithaupt 1968 S. 1062).
- Ruhensbeschluss (LSG Bayern, Beschluss v. 18.2.2010, L 13 R 998/09 B).
- Die Mitteilung des SG, dass das Verfahren fortgesetzt werde, sofern hierin die Erklärung enthalten ist, dass das bisherige Verfahren nicht beendet ist (LSG NRW, Beschluss v. 26.6.2008, L 16 B 33/08 KR).
Nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG ist gegen einen gesonderten Beschluss über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs "die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben"; hier ist, ergänzend zu § 172 Abs. 1, eine grundsätzliche Überprüfbarkeit der Rechtswegbeschlüsse angeordnet. Allerdings kennt das SGG keine "sofortige Beschwerde" i. S. v. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG. Da § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG ausdrücklich die sofortige Beschwerde "nach der jeweiligen Verfahrensordnung" vorsieht und damit der Allgemeingültigkeit dieser Regelung Rechnung trägt, tritt im sozialgerichtlichen Verfahren an die Stelle der sofortigen Beschwerde die Beschwerde nach § 172 Abs. 1, der mit der sofortigen Beschwerde i. S. v. § 577 ZPO gemeinsam ist, dass sie – anders als die "einfache Beschwerde" nach der ZPO – an die Einhaltung einer bestimmten Frist gebunden ist (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 21.2.2007, L 23 B 260/06 SO; LSG Berlin, Beschluss v. 31.3.1992, L 2 An-S 110/91)
Rz. 4
Nicht beschwerdefähig sind z. B. (vgl. auch Rz. 16 ...
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