Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit. Beschwerde gegen Ruhensbeschluss. fehlendes Rechtsschutzbedürfnis. einfachere Weise. Antrag auf Wiederaufnahme und Fortführung des Verfahrens

 

Leitsatz (amtlich)

Einer Beschwerde einer Prozesspartei gegen einen Ruhensbeschluss fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann.

 

Orientierungssatz

Die Beschwerde gegen einen Beschluss über die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist nicht gemäß § 172 Abs 2 SGG ausgeschlossen.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 5. August 2009 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wendet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 5. August 2009, mit dem dieses das Ruhen des Verfahrens angeordnet hat.

In dem vor dem Sozialgericht noch anhängigen Verfahren ist ein vom Bf geltend gemachter Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) streitig. Der Bf hat geltend gemacht, er habe Ende 2008 bei der Beklagten und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg) einen Antrag auf Erstattung der Rentenbeiträge gestellt. Die Bg habe diesen Antrag abgelehnt. Dabei wird im Hauptsacheverfahren als klärungsbedürftig angesehen, ob der Bf die serbische Staatsbürgerschaft besitzt oder ob Staatenlosigkeit besteht. Die Bg hat dem Bf anheim gestellt, eine amtliche Bescheinigung der serbischen Behörden vorzulegen, dass keine serbische Staatsangehörigkeit vorliegt sowie den Aufenthaltstitel über den rechtmäßigen Aufenthalt als nicht-serbischer Staatsangehöriger in Serbien zu übersenden.

Mit Beschluss vom 5. August 2009 hat das Sozialgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet, ohne den Beschluss näher zu begründen. Mit Schreiben vom 6. August 2009 hat es dem Bf ebenfalls anheim gestellt, die Staatsbürgerschaft feststellen zu lassen. Bis zu einer Entscheidung über die Staatsbürgerschaft werde das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Mit der gegen den Beschluss gerichteten Beschwerde hat sich der Bf gegen das Ruhen des Verfahrens gewandt und umfangreiche Ausführungen zum geltend gemachten Klageanspruch gemacht. In diesem Zusammenhang hat er auch weitere Anträge gestellt, insbesondere Anträge zum Fortgang der Sachverhaltsaufklärung sowie die Bg anzuweisen, eine Beitragsrückerstattung vorzunehmen.

Auf den gerichtlichen Hinweis vom 8. Januar 2010 hat der Bf die Beschwerde ausdrücklich aufrecht erhalten.

II.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich der Beschluss des Sozialgerichts vom 5. August 2009, mit dem das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde. Die vom Bf vorgebrachten weiteren Anträge, die das weitere Verfahren sowie den Klageanspruch als solches betreffen, sind damit nicht Gegenstand der Beschwerdeentscheidung.

Die Beschwerde ist unzulässig. Zwar ist gegen einen Ruhensbeschluss gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht statthaft; die Beschwerde gegen einen Beschluss über die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist nicht gemäß § 172 Abs. 2 SGG ausgeschlossen (s.a. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, Vor § 114 Rdnr. 5).

Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerde ist jedoch das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses an der begehrten Aufhebung. Daran fehlt es u.a. dann, wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann (BSG NZS 99, 346). Dies ist dem Bf als Prozesspartei durch den Antrag auf Wiederaufnahme und Fortführung des Verfahrens nach § 202 SGG in Verbindung mit § 250 der Zivilprozessordnung (ZPO) möglich (so z.B. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. August 2008, Az.: L 7 B 631/08 AS; Thüringer LSG, Beschluss vom 16. Juli 2009, Az.: L 6 B 92/09; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2009, Az.: L 19 B 335/09 AS; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. mit weiterem Nachweis; a.A.: Sächsisches LSG, Beschluss vom 29. August 2005, Az.: L 1 B 74/05 KR unter der Voraussetzung der damals noch gemäß 174 SGG notwendigen Abhilfeentscheidung des Sozialgerichts bei Einlegung einer Beschwerde).

Dabei unterscheidet der Senat nicht, ob beide Beteiligten das Ruhen beantragt hatten oder ob dies, wie vorliegend, nicht der Fall war. In beiden Fallkonstellationen ist es dem Bf zuzumuten, die Wiederaufnahme und Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen. Über diesen Antrag hat das Sozialgericht ggf. durch rechtsbehelfsfähigen Beschluss zu entscheiden (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 251 Rdnr. 4, 5).

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen. Es ist daher nicht zu prüfen, ob das Ruhen zu Recht angeordnet wurde.

Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten ist im Hauptsacheverfahren zu treffen (§ 193 SGG), da es sich um eine Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung in einem noch anhängigen Rechtsstreit handelt. Insoweit gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (BS...

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