Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidung über Rechtsweg. Rechtsweg bei Wegfall der Dienstbeschädigtenteilrente

 

Orientierungssatz

1. § 98 SGG, der für die sachliche Zuständigkeit (§§ 8, 39 Abs 2 SGG) und für die örtliche Zuständigkeit (§§ 57 bis 57b SGG) die entsprechende Anwendung unter anderem der §§ 17, 17a GVG vorschreibt (§ 98 S 1 SGG) und insoweit bestimmt, daß Beschlüsse entsprechend § 17a Abs 2 und 3 GVG unanfechtbar sind, gilt nicht bei Streitigkeiten über den Rechtsweg (§ 51 SGG). Für Rechtswegentscheidungen beruht die entsprechende Anwendung der §§ 17 bis 17b GVG vielmehr auf § 202 SGG.

2. Nach § 17a Abs 4 S 3 GVG ist gegen einen gesonderten Beschluß über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs "die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben"; hier ist, ergänzend zu § 172 Abs 1 SGG, eine grundsätzliche Überprüfbarkeit der Rechtswegbeschlüsse angeordnet. Allerdings sieht das SGG keine "sofortige Beschwerde" iS von § 17a Abs 4 S 3 GVG vor. Da § 17a Abs 4 S 3 GVG ausdrücklich die sofortige Beschwerde "nach der jeweiligen Verfahrensordnung" vorsieht und damit der Allgemeingültigkeit dieser Regelung Rechnung trägt, tritt im sozialgerichtlichen Verfahren an die Stelle der sofortigen Beschwerde die Beschwerde nach § 172 Abs 1 SGG, der mit der sofortigen Beschwerde iS von § 577 ZPO gemeinsam ist, daß sie - anders als die "einfache Beschwerde" nach der ZPO - an die Einhaltung einer bestimmten Frist gebunden ist.

3. Die Dienstbeschädigungsteilrente gehört zu denjenigen Leistungen, die nicht in die Rentenversicherung überführt werden (§ 9 Abs 1 Nr 2 AAÜG). Das führt aber nicht dazu, daß bei diesen Leistungen § 17 AAÜG nicht anzuwenden ist. § 17 AAÜG ist eingeführt worden, um eine einheitliche Rechtswegregelung für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von Regelungen dieses Gesetzes zu begründen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662481

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