Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Bestimmtheit des Arbeitsangebotes bei Sanktion

 

Orientierungssatz

1. Das Arbeitslosengeld 2 wird nach § 31 SGB 2 abgesenkt, wenn u. a. der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen sich ohne wichtigen Grund geweigert hat, eine Arbeitsgelegenheit aufzunehmen.

2. Voraussetzung hierzu ist, dass das Arbeitsangebot hinreichend bestimmt gewesen ist. Das ist dann der Fall, wenn es die Art der Arbeit, ihren zeitlichen Umfang und ihre zeitliche Verteilung sowie die Höhe der angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen im Einzelnen bestimmt.

3. Eine mündliche Belehrung über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Arbeitsangebotes genügt.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.05.2009 über die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.03.2009 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 06.05.2009 über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.03.2009 ist als unzulässig zu verwerfen.

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.d.F. ab dem 01.04.2008 (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes - SGGArbGGÄndG - BGBl. I, 417) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG i.d.F. ab dem 01.04.2008 bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, zulässig, wenn die Beschwer den Betrag von 750,00 EUR übersteigt. Der Antragsteller ist durch die erstinstanzliche Entscheidung nicht in dem von §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 SGG vorausgesetztem Maße beschwert. Denn die Beschwer des Antragstellers beläuft sich auf insgesamt 315,00 EUR.

Bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG bestimmt sich der Beschwerdewert nach dem Geldbetrag, um den in dem angefochtenen Bescheid eine bewilligte Leistung gekürzt oder aufgehoben worden ist. In dem Sanktionsbescheid vom 19.03.2009, gegen den sich der Antragsteller mit seinem Widerspruch wendet, hat die Antragsgegnerin die Regelleistung für die Zeit vom 01.04 bis zum 30.06.2009 um 105,00 EUR monatlich, d. h. um insgesamt 315,00 EUR abgesenkt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

II.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung der Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber unbegründet.

Die Beschwerde ist statthaft. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG i.d.F. ab dem 01.04.2008 ausgeschlossen, da das Sozialgericht seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt hat, sondern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat. Der Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i.d.F. ab dem 01.04.2008 greift nicht ein, da er nur Beschwerden in Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach § 86b SGG betrifft. Er ist auch nicht entsprechend auf Beschwerden in Verfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, deren Beschwerdefähigkeit in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG i.d.F. ab dem 01.04.2008 gesondert geregelt ist, übertragbar. Eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzes liegt nicht vor (ebenso LSG NRW, Beschluss vom 15.04.2009 - L 19 B 228/08 AS - und Beschluss vom 18.12.2008 - L 7 B 269/08 ; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2009 - L 13 AS 3885/08 -; a. A. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.02.2009 - L 5 B 305/08 AS -; LSG Baden -Württemberg, Beschluss vom 05.12.2008 - L 8 AS 4968/08 PKH-B). Ein Beschwerdeausschluss folgt auch nicht aus § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 18.07.2007 - L 19 B 42/06 AL -, a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.06.2009 - L 33 R 130/09 B - mit weiterer Rechtsprechungsübersicht)

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Das Sozialgericht hat zutreffend die hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtschutzbegehrens des Antragstellers verneint. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 19.03.2009 nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht anzuordnen gewesen. Es spricht mehr dafür als dagegen, dass der Sanktionsbescheid vom 16.03.2009 rechtmäßig ist. Der Antragsteller hat den Sanktionstatbestand des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c, Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren möglichen Prüfungsdichte erfüllt. Danach wird das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 von...

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