Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende

 

Orientierungssatz

1. Weihnachtsgeld ist bei dem Bezug von Leistungen des SGB 2 als zusätzliches Arbeitsentgelt und damit als Einkommen bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB 2 zu berücksichtigen.

2. Bei der Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 SGB 10 ist Ermessen nicht auszuüben.

3. Der Anspruch auf die Regelleistung nach § 20 SGB 2 endet ab dem Tag nach dem Tod des Hilfebedürftigen, weil Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Kalendertag zu berechnen sind.

4. Der Ehegatte des Verstorbenen, der mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt lebte, haftet für dessen Verbindlichkeiten gegenüber dem Leistungsträger.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.07.2008 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

1. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und insbesondere statthaft.

Einer der Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass in der Hauptsache eine Berufung nicht zulässig wäre, weil der Berufungswert des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in Höhe von 750,00 EUR nicht erreicht wird. Denn nach dem Gesetz ist in einem derartigen Fall nur die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). Das SGG sieht nicht vor, dass in einer derartigen Konstellation auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ebenfalls ausgeschlossen sein soll. Die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG beschränkt dies vielmehr auf den Fall, dass das Sozialgericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Angesichts dieser ausdrücklichen Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG auf das Prozesskostenhilfeverfahren nach Überzeugung des Senates nicht zulässig (a.A. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.07.2008, L 7 SO 3120/08 PKH-B, Juris).

Sofern vertreten wird, es sei zulässig (bzw. geboten), den "Rechtsgedanken, dass der Rechtsschutz in einem Nebenverfahren wie dem PKH-Verfahren nicht über den Rechtszug der Hauptsache hinausgehen soll" (so LSG Baden-Württemberg a.a.O.), auch im SGG umzusetzen, schließt sich der Senat dieser Auffassung nicht an. Es ist bereits zweifelhaft, ob ein derartiger "Rechtsgedanke" tatsächlich aus anderen Rechtsordnungen abgeleitet, verallgemeinert und sodann auf andere Prozessordnungen - im Sinne eines übergeordneten "Gedankens" - übertragen werden kann. Entscheidend ist, dass sich der Senat nicht für befugt hält, einen von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelf durch den Rückgriff auf ungeschriebene bzw. allgemeine "Rechtsgedanken" zu beschränken oder auszuschließen. Ein derartiger richterrechtlicher Rechtsbehelfsausschluss widerspräche zudem dem aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Postulat der Rechtsmittelklarheit. Dieses Postulat umschließt das Gebot, dem Rechtsuchenden in klarer Abgrenzung den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidung zu weisen (BVerfGE 87, 48 (65)). Eine richterrechtliche Ergänzung der geschriebenen Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 SGG um weitere ungeschriebene Ausschlusstatbestände widerspräche dem.

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 04.07.2008 den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens zu Recht abgelehnt.

Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

a) Die Anfechtungsklage der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 21.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2007 begehrt. Denn dieser Bescheid ist rechtmäßig.

aa) Rechtsgrundlage des Bescheides vom 21.03.2007 ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sowie - hinsichtlich der Erstattung - § 50 Abs. 1 SGB X, jeweils in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

bb) Die gemäß § 24 Abs. 1 SGB X (i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II) erforderliche Anhörung führte die Beklagte mit Anhörungsschreiben vom 09.02.2007 durch.

cc) Die materiellen Voraussetzungen für die ausgesprochene Aufhebung und Rückforderung der Leistungen liegen ebenfalls vor. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Ein...

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