Keine SGB II-Leistungen für duales Studium
Der Kläger nahm nach Abbruch eines Universitätsstudiums ein Studium an einer Fachhochschule im Bachelorstudiengang Angewandte Mathematik und Informatik auf. Zeitgleich begann er zudem eine Ausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler. Im Ausbildungsvertrag war vereinbart, dass die Ausbildung in Kombination mit dem Studiengang erfolge.
SGB II-Leistungen für duales Studium beantragt
Der Kläger beantragte SGB II-Leistungen und verwies auf die Ablehnung seiner Anträge auf Berufsausbildungsbeihilfe und Berufsausbildungsförderung. Seine gegen die Ablehnung des Antrages durch das beklagte Jobcenter gerichtete Klage wies das SG Aachen ab.
LSG: Keine SGB II-Leistungen für duales Studium
Die hiergegen gerichtete Berufung hat das LSG zurückgewiesen. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II schließe Auszubildende von den Leistungen aus, deren Ausbildung - wie diejenige des Klägers - im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei. Hingegen sei nicht von Belang, ob der Auszubildende individuell und konkret einen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG habe. Bei einem dualen Studium sei unabhängig von der konkreten zeitlichen Aufteilung zwischen Studium und betrieblicher Ausbildung für die Förderungsfähigkeit die Inanspruchnahme des Auszubildenden durch das Studium im Allgemeinen und als Vollzeitausbildung gemäß § 2 Abs. 5 BAföG relevant. Dabei sei es sachgerecht auf die Studienordnung abzustellen und die BAföG-Verwaltungsvorschriften anzuwenden.
Bei der Beurteilung, ob ein Studium die Arbeitskraft des Studierenden im Allgemeinen voll in Anspruch nehme, sei auf die Semesterwochenstundenzahl abzustellen, die sich aus den für das Erreichen der Leistungspunkte gemäß der Prüfungsordnung zu belegenden Veranstaltungen zuzüglich der Zeiten für Vor- und Nachbereitung ergebe. Für die Förderungsfähigkeit sei es nicht maßgebend, ob der Student in seiner Ausbildung im Betrieb seinem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer und nicht als Student anzusehen sei, da das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Sozialversicherungspflichtverhältnisses für eine Förderung nach dem BAföG unerheblich sei.
Hinweis: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.122021, L 6 AS 947/21, Revision beim BSG ist anhängig (B 7 AS 11/22 R)
-
Voraussetzungen für einen gültigen Widerspruch per E-Mail
304
-
Hartz IV-Empfänger können kostenlos Personalausweis erhalten
1621
-
Besteht Anspruch auf ALG II trotz Immobilie im Ausland?
87
-
Anspruch auf Mietkostenübernahme während Haft
85
-
Widerspruch einlegen - das ist zu beachten
62
-
Bundesrat billigt Umgestaltung des Bürgergeldes zur neuen Grundsicherung
48
-
Jobcenter muss für behindertengerechten Wohnraum mehr zahlen
46
-
Wann Dritte dem Jobcenter Auskunft geben müssen
43
-
SGB II: Einmalzahlung einer privaten Unfallversicherung ist als Einkommen anzurechnen
39
-
Zwei Bewerbungen pro Woche sind Arbeitslosen zumutbar
39
-
Anstieg der Grundsicherungsempfänger im Alter
15.04.2026
-
Sanktionen 2025 um 25 Prozent gestiegen
14.04.2026
-
Kein Rückforderungsrecht bei fehlendem Nachweis grober Fahrlässigkeit
09.04.2026
-
Bundesrat billigt Umgestaltung des Bürgergeldes zur neuen Grundsicherung
30.03.2026
-
Keine Eingliederungshilfe für Japanreise mit hohen Mehrkosten
25.03.2026
-
Fahrplan für Sozialstaatsreformen bis Sommer angekündigt
19.03.2026
-
Kein höheres Arbeitslosengeld II durch Schulgeld für Privatschulen
18.03.2026
-
Bundesrat fordert umfassende BAföG-Reform
10.03.2026
-
Kein Bürgergeld für Studierende
17.02.2026
-
Scheinarbeitsverhältnisse schließen Kurzarbeitergeld aus
30.01.2026