Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Familienversicherung. Rentenbezug. Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Gesamteinkommen. Überschreiten der Einkommensgrenze

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zählt ebenso zum Gesamteinkommen iSd § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V wie der Zahlbetrag einer Rente aus einer privaten Rentenversicherung.

2. Der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung zählt nicht zum Gesamteinkommen iSd § 10 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 05.11.2020; Aktenzeichen B 12 KR 78/20 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 31.01.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Aufnahme des Ehemannes der Klägerin (Beigeladener) in die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen einer Familienversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).

Die am … 1948 geborene Klägerin ist als Rentnerin bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Ihr am … 1945 geborener Ehemann (Beigeladener) war bis zum 28.02.2019 als selbständiger Rechtsanwalt tätig und durchgehend privat krankenversichert. Derzeit ist er im Notlagentarif der A.-Krankenversicherung versichert. Er bezieht eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund, die bis zum 30.06.2019 141,51 € und vom 01.07.2019 bis zum 30.06.2020 146,02 € betrug und ihm ab dem 01.07.2020 in Höhe von 151,06 € gewährt wird, jeweils zzgl eines Zuschusses zur privaten Krankenversicherung. Daneben hat er laufende Einkünfte aus einer privaten Rentenversicherung der A. Lebensversicherungs-AG (A. BasisRente Klassik) in Höhe von monatlich 343,77 € (Stand zum 01.01.2019) bzw ab dem 01.01.2020 in Höhe von 344,11 €.

Am 09.10.2018 fragte der Beigeladene bei der Beklagten an, ob und ab welchem Zeitpunkt er bei dieser gesetzlich versichert werden könne. Gleichzeitig beantragte die Klägerin zunächst mündlich am 24.01.2019 und anschließend auch schriftlich (Antrag vom 28.01.2019, Eingang bei der Beklagten am 31.01.2019) die Aufnahme des Beigeladenen in die beitragsfreie Familienversicherung.

Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 06.02.2019, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung angehängt war, lehnte die Beklagte den Antrag auf Familienversicherung mit der Begründung ab, der Beigeladene verdiene regelmäßig mehr als die Einkommensgrenze von monatlich 445 € oder mehr als 450 € mit einem Minijob.

Gegen die Entscheidung legte die Klägerin mit Schreiben vom 01.04.2019 Widerspruch ein und erhob noch vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens mit Schreiben vom 07.07.2019 Klage zum Sozialgericht Dortmund (S 68 KR 4843/19). Darin führte sie aus, der Beigeladene habe aus wirtschaftlichen Gründen seinen privaten Krankenversicherungsschutz kündigen müssen. Er verfüge nur über Rentenbezüge in Höhe von insgesamt 501,11 € (Deutsche Rentenversicherung: 157,34 €, Private Rentenversicherung A.: 343,77 €). Nach Auskunft der Beklagten beziehe er 51,11€ zu viel Rente. Dies sei nicht nachvollziehbar, da man von 501,11 € nicht leben und zugleich noch eine Krankenversicherung bezahlen könne. Sie sei aber bereit, den Differenzbetrag von 51,11 € als zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag aufzubringen.

Mit Beschluss vom 16.08.2019 hat sich das Sozialgericht Dortmund für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Freiburg (SG) verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2019 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 01.04.2019 als unbegründet zurück.

Mit Urteil vom 31.01.2020 hat das SG die Klage abgewiesen mit der Begründung, die gesetzlichen Voraussetzungen der Mitgliedschaft in der Familienversicherung seien nicht erfüllt. Nach § 10 Abs 1 Nr 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) setze die Mitgliedschaft in der Familienversicherung unter anderem voraus, dass der Familienangehörige kein Gesamteinkommen im Sinne des § 16 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) habe, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreite. Die hier maßgebliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV habe im Jahr 2019 3.115,00 € betragen und betrage im Jahr 2020 3.185,00 €, hiervon ein Siebtel seien 445,00 € bzw. 455,00 €. Da der Beigeladene über regelmäßige Einkünfte in Höhe von monatlich 501,11 € verfüge, liege ein Gesamteinkommen vor, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der jeweils maßgeblichen Bezugsgröße sowohl im Jahr 2019 (Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung) als auch im Jahr 2020 (Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) überschreite. Bei der Ermittlung des Gesamteinkommens seien dabei nicht nur Einkünfte aus gesetzlichen Renten, sondern auch solche aus private Renten und Lebensversicherungen zu berücksichtigen, wobei jeweils der Zahlbetrag heranzuziehen sei, der ausweislich der vorgelegten Nachweise 157,34 € bei der gesetzlichen Rente inklusive des ebenfalls zur Auszahlung gelangenden Zuschusses zur privaten Krankenversicherung bzw 343...

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