Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 18.08.2020; Aktenzeichen L 11 KR 779/20) |
SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 31.01.2020; Aktenzeichen S 15 KR 3411/19) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. August 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Beigeladene, der ausweislich seines Briefkopfes in der Beschwerdeschrift vom 21.8.2020 "Rechtsanwalt i. R." ist, hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG, das ihm und der Klägerin jeweils am 21.8.2020 zugestellt worden ist, als Bevollmächtigter für seine klagende Ehefrau und im eigenen Namen Beschwerde eingelegt. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erfolgt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie jedenfalls nicht innerhalb der am 21.10.2020 abgelaufenen zweimonatigen Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Bevollmächtigten begründet worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 2 Satz 1 SGG). Unerheblich ist, ob die Beschwerde wirksam eingelegt worden ist, insofern könnten bei einem "Rechtsanwalt i. R." Zweifel an der Postulationsfähigkeit (§ 73 Abs 4 Satz 2 iVm Abs 2 Satz 1 SGG) bestehen.
Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen
Dokument-Index HI14263622 |
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