Rz. 12

Die im Siebten Kapitel des SGB XII (§§ 61 bis 66) normierten Vorschriften zur Hilfe zur Pflege lehnen sich eng an die Regelungen des SGB XII – Soziale Pflegeversicherung – an. Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist gemäß § 61 Abs. 1 SGB XII Hilfe zur Pflege zu leisten. Diese umfasst gemäß Abs. 2 Satz 1 häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Inhaltlich gehören nach Abs. 2 Satz 2 dazu die Pflegesachleistung (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 36 SGB XI), Pflegehilfsmittel und technische Hilfen (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 40 SGB XI), Tagespflege und Nachtpflege (§ 28 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 41 SGB XI), Kurzzeitpflege (§ 28 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 42 SGB XI) und vollstationäre Pflege (§ 28 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 43 SGB XI).

 

Rz. 13

Die §§ 61f. SGB XII haben eine Auffang- und Garantiefunktion. Sie greifen dem Grunde nach ein für Nicht-Versicherte, für Versicherte, für die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen oder die erforderlichen Vorpflegezeiten nach den §§ 33 und 39 SGB XI (noch) nicht vorliegen, und für sonstige pflegerische Bedarfslagen, die die engen Katalogvoraussetzungen nach den §§ 14 und 15 SGB XI nicht erfüllen oder die sich dem Umfang nach nicht über die pauschalierten Leistungen der Pflegeversicherung nach den §§ 36ff. SGB XI abdecken lassen. Soweit die rechtlichen Voraussetzungen des Pflegebedürftigkeitsbegriffs für die Sozialhilfe und die Pflegeversicherung identisch sind, ist durch § 62 SGB XII eine Gefahr divergierender Entscheidungen zulasten der Pflegebedürftigen ausgeschlossen.

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