(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 [2]haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen[3].
(2)[4] 1Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat
1. |
770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, |
2. |
1 262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, |
3. |
1 775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, |
4. |
2 005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5. |
2Abweichend von Satz 1 übernimmt die Pflegekasse auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, soweit der nach Satz 2 gewährte Leistungsbetrag die in Satz 1 genannten Aufwendungen übersteigt.
(3)[9] Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.
(4[11]) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.
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