Rz. 16

Der Unfallversicherungsträger hat nach Eintritt eines Arbeitsunfalls/einer Berufskrankheit neben den medizinischen Rehabilitationsleistungen und den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch Leistungen zur Erleichterung der Verletzungsfolgen zu erbringen. Darunter versteht man u. a. die in den §§ 39 bis 41 SGB VII geregelten Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, welche im Terminus des SGB IX als Leistungen zur sozialen Teilhabe (§ 5 Nr. 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) geregelt sind. Die Leistungen werden erbracht, um den Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder sie – auch in ihrer Wohnung – so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Mit der Hilfe soll dem Unfallverletzten bzw. dem an einer Berufskrankheit Leidenden

  • das selbstbestimmte Leben in der eigenen Wohnung, ggf. auch in betreuten Wohnmöglichkeiten,
  • die Integration in die Gesellschaft,
  • der Umgang und die Begegnung mit anderen Menschen sowie
  • das Erledigen von persönlichen Angelegenheiten und
  • das Wahrnehmen von Freizeitinteressen

ermöglicht oder erleichtert werden. Dazu gehören auch Hilfen zur Ermöglichung des Besuchs von Veranstaltungen etc. in dem Umfang, wie es üblicherweise auch Menschen ohne Behinderungen tun (z. B. Fahrdienste).

Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Terminus des SGB VII) bzw. zur sozialen Teilhabe (Terminus des SGB IX) sind gegenüber den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bzw. den gegenüber den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nachrangig.

 

Rz. 17

Die "sozialen" Leistungen zur Erleichterung der Verletzungsfolgen beziehen, auch die Versorgung mit Hilfsmitteln, die nicht zu den Hilfsmitteln im Rahmen

gehören (§ 39 SGB VII i. V. m. § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). So können im Rahmen der Leistungen zur "sozialen" Teilhabe z. B. im Gegensatz zum Recht der Krankenversicherung auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens finanziert werden, wenn der behinderte Mensch wegen Art und Schwere seiner Behinderung im Rahmen der sozialen Teilhabe auf diese Gegenstände angewiesen ist.

 

Rz. 18

Zu den "sozialen" Leistungen zwecks Erleichterung der Verletzungsfolgen zählt auch die Wohnungshilfe. Sie wird gewährt, wenn infolge der Art und Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend die behinderungsgerechte Anpassung vorhanden oder die Bereitstellung von behindertengerechtem Wohnraum erforderlich ist.

Die Wohnungshilfe umfasst auch Umzugskosten und die Kosten für die Bereitstellung von Wohnraum für eine Pflegekraft (§ 41 SGB VII). Auch bei dieser Leistung ist zu prüfen, ob die Wohnungshilfe wegen der Notwendigkeit eines beruflichen Umzugs nicht vorrangig im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig wird.

 

Rz. 19

Im Rahmen der "anderen Hilfen zur Erleichterung der Verletzungsfolgen" erhalten Kinder z. B. nach Erleiden eines Arbeitsunfalles in einem Kindergarten oder der Schule auch heilpädagogische Leistungen oder sonstige Hilfen zum Besuch einer Schule zulasten des Unfallversicherungsträgers, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch eine drohende Behinderung i. S. des § 2 Abs. 1 SGB IX abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt oder die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden können (vgl. u. a. §§ 75, 76 ff. SGB IX). Heilpädagogische Leistungen umfassen alle pädagogischen Maßnahmen, die die Entwicklung des Kindes und die Entfaltung seiner Persönlichkeit anregen sowie die Beratung der Erziehungsberechtigten.

Einzelheiten zu den jeweiligen Leistungen sind den Kommentierungen zu den §§ 39 bis 41 SGB VII zu entnehmen.

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