1Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf
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die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und |
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angemessene wirtschaftliche Versorgung. |
2Ein Recht auf angemessene wirtschaftliche Versorgung haben auch die Hinterbliebenen eines Geschädigten.
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