(1) Zur medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um
1. |
Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder |
(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere
2. |
Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder, |
3. |
Arznei- und Verbandsmittel, |
4. |
Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie, |
5. |
Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, |
6. |
Hilfsmittel,[1] |
6a. |
[2]digitale Gesundheitsanwendungen sowie |
7. |
Belastungserprobung und Arbeitstherapie. |
(3) 1Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. 2Solche Leistungen sind insbesondere
1. |
Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, |
2. |
Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, |
3. |
die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen, |
4. |
die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten, |
5. |
Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen, |
6. |
das Training lebenspraktischer Fähigkeiten sowie |
7. |
die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation. |
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