(1) Zur medizinischen Rehabilitation behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um
1. |
Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder |
(2) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere
2. |
Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, |
3. |
Arznei- und Verbandmittel, |
4. |
Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie, |
5. |
Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, |
6. |
Hilfsmittel, |
7. |
Belastungserprobung und Arbeitstherapie. |
(3) Bestandteil der Leistungen nach Absatz 1 sind auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere
1. |
Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, |
2. |
Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, |
3. |
mit Zustimmung der Leistungsberechtigten Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von Vorgesetzten und Kollegen, |
4. |
Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und Beratungsmöglichkeiten, |
5. |
Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten und im Umgang mit Krisensituationen, |
6. |
Training lebenspraktischer Fähigkeiten, |
7. |
Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation. |
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