[1] Erkennt der Rentenversicherungsträger den Rentenanspruch an, besteht grundsätzlich vom Rentenbeginn an Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 11, 11a oder 12 SGB V. Die Rentenantragstellermitgliedschaft endet dann mit dem Tag vor Rentenbeginn. Entsprechendes gilt bei Bewilligung eines laufend gezahlten Vorschusses.

Beispiel 1

Rentenantrag am 14.4.2015
Bekanntgabe des Bescheides über die Rentenbewilligung/Vorschusszahlung am 25.6.2015
Rentenbeginn/Beginn der Vorschusszahlung am 1.5.2015

Ergebnis:

Die Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 189 SGB V beginnt am 14.4.2015; sie endet mit dem Tag vor Rentenbeginn am 30.4.2015. Vom 1.5.2015 an wird eine Mitgliedschaft als Rentner nach § 186 Absatz 9 SGB V begründet.

[2] Beginnt die Rente vor der Rentenantragstellung (§ 99 SGB VI), wird die Rentenantragstellermitgliedschaft rückwirkend ab Rentenantragstellung durch eine Mitgliedschaft nach § 186 Absatz 9 SGB V ersetzt.

Beispiel 2

Rentenantrag am 15.4.2015
Bekanntgabe des Bescheides über die Rentenbewilligung am 25.6.2015
Rentenbeginn am 1.4.2015

Ergebnis:

Vom 15.4.2015 an ist zunächst eine Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 189 SGB V zu begründen. Durch die Gewährung der Rente besteht grundsätzlich vom Rentenbeginn an Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 11 SGB V. Da der Rentenantrag aber erst am 15.4.2015 gestellt worden ist, kann die Rentnermitgliedschaft entsprechend § 186 Absatz 9 SGB V auch erst von diesem Zeitpunkt an beginnen. Für eine Rentenantragstellermitgliedschaft bleibt im Nachhinein kein Raum mehr.

[3] Die Mitgliedschaft nach § 189 SGB V endet darüber hinaus mit dem Tod des Rentenantragstellers oder mit dem Tag, an dem der Rentenantrag zurückgenommen oder seine Ablehnung durch den Rentenversicherungsträger unanfechtbar wird. Bei Rücknahme des Rentenantrags kommt es darauf an, wann die entsprechende Erklärung des Rentenantragstellers beim Rentenversicherungsträger eingeht. Kommt es zur Antragsrücknahme während eines Sozialgerichtsverfahrens, wirkt sie mit Eingang der Erklärung beim Gericht.

[4] Der Bescheid über die Ablehnung eines Rentenantrags wird unanfechtbar, wenn ein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist. Bescheide gelten mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn, sie sind nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen (§ 37 Absatz 2 SGB X). Da die Meldung des Rentenversicherungsträgers jedoch keine Angaben über die Art der Absendung des Bescheides bzw. das tatsächliche Datum der Zustellung beinhaltet, sondern nur das Datum des Ablehnungsbescheides (vgl. A VII 2.3.3), ist davon auszugehen, dass der Bescheid auch an diesem Tag aufgegeben wurde. Wird gegen eine Rentenablehnung kein Rechtsbehelf eingelegt, endet die Mitgliedschaft einen Monat nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides. § 26 Absatz 3 SGB X ist ggf. zu beachten.

[5] Die Mitgliedschaft besteht auch für die Dauer des Streitverfahrens. Bei Eingang einer entsprechenden Meldung des Rentenversicherungsträgers über die Einlegung eines Rechtsbehelfs (vgl. A VII 2.3.4) unterstellt die Krankenkasse, dass der Widerspruch fristgerecht eingelegt wurde und führt die Mitgliedschaft zunächst fort. Wird der Widerspruch als unbegründet oder unzulässig zurückgewiesen, endet die Rentenantragstellermitgliedschaft einen Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides, wenn kein weiterer Rechtsbehelf eingelegt wird.

Beispiel 3

Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 189 SGB V ab 12.3.2015
Ablehnung des Rentenantrags mit Bescheid vom 28.5.2015
Eingang des Widerspruchs beim Rentenversicherungsträger am 26.6.2015
Zurückweisung des Widerspruchs mit Bescheid vom 15.9.2015

Ergebnis:

Die Rentenantragstellermitgliedschaft besteht während des Widerspruchsverfahrens fort. Sie endet mit der Unanfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides. Da dieser am 18.9.2015 als bekannt gegeben gilt, endet die Mitgliedschaft nach § 189 Absatz 2 Satz 2 SGB V einen Monat nach der Bekanntgabe, das heißt am Montag, den 19.10.2015.

[6] Nimmt der Rentenantragsteller den Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel zurück, ist dies mit der Rücknahme des Rentenantrags gleichzusetzen. Mithin endet die Mitgliedschaft mit dem Tage der Rücknahme des Rechtsbehelfs oder des Rechtsmittels.

[7] § 189 Absatz 1 Satz 2 SGB V schließt die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller aus, wenn nach anderen Vorschriften Versicherungspflicht (§ 5 Absatz 1 Nr. 1 bis 10 SGB V, § 192 Absatz 1 SGB V, § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV) oder Versicherungsfreiheit (§ 6 Absatz 1 SGB V) besteht. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Mitgliedschaft für Rentenantragsteller, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind (§ 5 Absatz 5 SGB V).

[8] Die Rentenantragstellermitgliedschaft nach § 189 SGB V ist eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall und geht als solche der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V vor.

[9] Zwar ist in § 189 SGB V die Vorschrift des § 6 Absatz 2 SGB V nicht erwähnt, jedoch sind nach Sinn und Zweck der Regelungen über die Versicherungsf...

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