[1] Die KVdR wird z. B. durch die Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung verdrängt. Eine Meldung durch die Krankenkasse gegenüber dem Rentenversicherungsträger braucht nicht erstattet zu werden, wenn für die Durchführung des Versicherungsverhältnisses aufgrund der Beschäftigung dieselbe Krankenkasse zuständig ist, die auch die KVdR durchführt. Da bei Waisenrentnern die Beitragsfreiheit der Waisenrente nach § 237 Satz 2 SGB V an die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V gekoppelt ist, ist für diesen Personenkreis der Beginn und das Ende einer Vorrangversicherung gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu melden (A.VII.2.2.6).

[2] Für den Fall, dass für die Versicherung im Rahmen der Beschäftigung eine andere Krankenkasse zuständig ist als für die KVdR, schreibt § 201 Abs. 3 SGB V vor, dass die für die Beschäftigung zuständige Krankenkasse der bisherigen Krankenkasse und dem Rentenversicherungsträger den Beginn des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses mitzuteilen hat. Dies kann nur noch dann zutreffen, wenn aufgrund der Beschäftigung die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Krankenkasse gegeben ist. Entsprechendes gilt bei Beendigung einer solchen Beschäftigung.

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