Während sich die Meldepflicht nach § 201 Abs. 3 SGB V nur auf diejenigen Rentner erstreckt, die in der KVdR versichert sind und eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, gilt § 201 Abs. 5 SGB V für die nicht in der KVdR versicherten Rentner, die aufgrund anderer Vorschriften versicherungspflichtig werden. Es handelt sich also um Rentenbezieher, die nicht die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR erfüllen. Sofern diese Rentner aufgrund einer anderen Vorschrift krankenversicherungspflichtig werden, hat der Rentenversicherungsträger Beiträge nach § 255 SGB V einzubehalten und abzuführen (vgl. auch § 226 Abs. 1 SGB V). Aus diesem Grunde verpflichtet § 201 Abs. 5 SGB V die Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger den Beginn einer solchen Versicherungspflicht unverzüglich zu melden. Entsprechendes gilt, wenn diese Versicherungspflicht endet.

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