Verfahrensgang

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 01.02.1985)

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Februar 1985 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Umstritten ist der Anspruch der klagenden Arbeitgeberin gegen die Versorgungsverwaltung auf Erstattung des Arbeitsentgelts samt Nebenleistungen, das sie ihrem Arbeitnehmer nach Beendigung des Wehrdienstes wegen schädigungsbedingter Arbeitsunfähigkeit fortzahlen mußte (§ 16g Bundesversorgungsgesetz –BVG–).

Der frühere Arbeitnehmer der Klägerin (Beschädigter) leistete in der Zeit vom 1. Oktober 1980 bis zum 31. Dezember 1981 Grundwehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz. Am 27. Oktober 1981 hatte er bei einem dienstlich angesetzten Fußballspiel einen „Außenbandriß am linken Sprunggelenk” erlitten. Über die Beendigung des Wehrdienstes hinaus dauerte die Arbeitsunfähigkeit des Beschädigten wegen des Außenbandrisses bis zum 24. Januar 1982 an; wegen Gastritis war er anschließend bis zum 29. Januar 1982 arbeitsunfähig. Auf den Antrag des Beschädigten, ihm wegen des betreffenden Sportunfalls und außerdem wegen einer Handverletzung im Januar 1981 Beschädigtenversorgung zu gewähren, sprach ihm das Versorgungsamt Heilbehandlung vorläufig und befristet bis zum 31. Dezember 1982 nach § 10 Abs. 8 BVG wegen „Außenbandrisses am linken Sprunggelenk” zu (Bescheid vom 27. April 1982). Inzwischen hatte die Klägerin dem Beschädigten nach Beendigung des Wehrdienstes für die gesamte Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt nach dem Lohnfortzahlungsgesetz fortgezahlt. Deshalb beantragte sie beim Versorgungsamt die Erstattung des Arbeitsentgelts und der abgeführten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für die Zeit vom 1. bis zum 31. Januar 1982.

Zur Feststellung des Umfangs der Wehrdienstbeschädigung wollte das Versorgungsamt den Beigeladenen ärztlich untersuchen und begutachten lassen. Als er nicht zu den Untersuchungsterminen erschien, wies es ihn darauf hin, daß es bei fehlender Mitwirkung nach Lage der Akte entscheiden und seinen Versorgungsantrag voraussichtlich ablehnen werde. Sodann erteilte das Versorgungsamt dem Beschädigten den Bescheid vom 16. März 1983, mit dem es feststellte, daß eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) nicht vorliege; das ergebe sich nach Lage der Akten, weil er nicht zur ärztlichen Untersuchung erschienen sei. Rechtsgrundlage für diesen Bescheid sei § 66 des Sozialgesetzbuchs, Erstes Buch, Allgemeiner Teil (SGB 1).

Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ohne Widerspruch des Beschädigten lehnte das Versorgungsamt dann den Erstattungsantrag der Klägerin ab, weil es schon bindend entschieden habe, daß bei dem Beschädigten keine Wehrdienstbeschädigung vorliege (angefochtener Bescheid vom 26. April 1983; Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 1983).

Mit der auf den Leistungszeitraum vom 1. Januar bis zum 24. Januar 1982 beschränkten Klage (auf insgesamt 1.866,56 DM) hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) zum Teil und vor dem Landessozialgericht (LSG) vollen Erfolg gehabt (Urteile vom 21. März 1984 und 1. Februar 1985). Das LSG hat dem SG darin zugestimmt, daß der Erstattungsanspruch der Klägerin nach § 16g BVG keine Anerkennung der Wehrdienstbeschädigung gegenüber dem Beschädigten voraussetze. Für diesen Erstattungsanspruch dürfe der Arbeitgeber nach dem Gesetzeswortlaut unabhängig vom versorgungsberechtigten Arbeitnehmer die Nachprüfung verlangen, ob die der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zugrunde liegende Gesundheitsstörung durch eine wehrdienstliche Schädigung verursacht worden sei. Das entspreche auch dem Sinn der gesetzlichen Regelung, nach dem der Arbeitgeber von Aufwendungen zu befreien sei, die ihre Ursache in der Erfüllung der Wehrpflicht hätten. Die Wehrdiensteigentümlichkeit des Unfalles vom 27. Oktober 1981 und dessen Ursächlichkeit für die Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis zum 16. Januar 1982 sei vom Beklagten unbestritten. Nach der Krankenkassenauskunft habe auch die Arbeitsunfähigkeit bis zum 24. Januar 1982 auf derselben Ursache beruht.

Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 16g BVG. Im sozialen Entschädigungsrecht gelte der Grundsatz, daß das Vorliegen eines versorgungsrechtlichen Tatbestandes auf Antrag des Versorgungsberechtigten festzustellen sei. Auch Erstattungsansprüche Dritter hätten ihre Grundlage in dieser Primärentscheidung. Dementsprechend werde in § 16g Abs. 4 BVG für den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers materiellrechtlich die verbindliche Entscheidung über den Versorgungsanspruch des beschädigten Arbeitnehmers gefordert.

Der Beklagte beantragt,

die angefochtenen Urteile aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision ist zulässig.

Der Beklagte ist als Gebietskörperschaft vom Vertretungszwang befreit, und die klagende Druckerei ist als Revisionsbeklagte durch einen vor dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten (§ 166 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG–). Ihn hat der Verband der Druckindustrie in Baden-Württemberg e. V., dem die Klägerin als Mitglied angehört, als seinen Angestellten zur Prozeßvertretung bevollmächtigt. Dieser Verband ist eine Vereinigung von Arbeitgebern iS des § 166 Abs. 2 SGG.

Die Revision ist jedoch unbegründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das LSG dem Klageanspruch in vollem Umfange stattgegeben. Denn der Erstattungsanspruch der Klägerin ist auch insoweit begründet, wie § 16g Abs. 4 Satz 2 BVG eine Entscheidung über den Versorgungsanspruch voraussetzt. Es reicht dazu aus, daß der Beklagte dem Beschädigten bereits vorläufig Heilbehandlung wegen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt hat. Diese Entscheidung gilt für den umstrittenen Erstattungsanspruch als abschließend, weil der Beklagte sie – jedenfalls im Rechtsverhältnis zu der Klägerin – nicht rechtswirksam widerrufen hat.

1. Entgegen der Meinung der Klägerin und der Vorinstanzen ist der umstrittene Erstattungsanspruch grundsätzlich sachlich-rechtlich von der positiven Entscheidung des Versorgungsamts über den Versorgungsanspruch des beschädigten Arbeitnehmers abhängig.

Nach § 16g Abs. 1 BVG in der seit dem 1. Januar 1982 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl I 22) werden dem privaten Arbeitgeber das fortgezahlte Arbeitsentgelt und die darauf entfallenden, von dem Arbeitgeber zu tragenden und abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung usw unter bestimmten Voraussetzungen erstattet, wenn:

  • sein Arbeitnehmer am Tage nach der Beendigung eines auf einer Dienstpflicht beruhenden Dienstverhältnisses unter anderem nach dem Wehrpflichtgesetz wegen einer Gesundheitsstörung arbeitsunfähig ist,
  • der Arbeitgeber aufgrund eines bereits vor Beginn des Dienstverhältnisses bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist,
  • die Gesundheitsstörung durch eine Schädigung unter anderem … im Sinne der §§ 80 bis 81a SVG verursacht worden ist. Der Erstattungszeitraum endet nach § 16g Abs. 2 Satz 2 BVG unter anderem dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr durch die Folgen der Schädigung verursacht wird. Diese Voraussetzungen sind im Revisionsverfahren nicht streitig. Schließlich schreibt § 16g Abs. 4 Satz 2 BVG vor, daß die Erstattung erst nach der Entscheidung über den Versorgungsanspruch geleistet wird.

Wäre dieser Erstattungsanspruch sachlich-rechtlich unabhängig von dem Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers, müßte er in seinen Voraussetzungen den grundrechtlich geschützten Bereich der Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland –GG–) unberührt lassen; dazu gehört das Recht jedes Menschen, über die Offenbarung persönlicher gesundheitlicher Verhältnisse selbst und allein zu bestimmen (Urteil des Senats vom 22. Oktober 1986 – 9a RVs 3/84 –, zur Veröffentlichung bestimmt). Dann dürfte für den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers zum Nachweis der gesundheitlichen Anspruchsvoraussetzungen beim Arbeitnehmer nicht mehr verlangt werden als im Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG); dieses Gesetz beschränkt sich in § 3 Abs. 1 LFZG insoweit auf die ärztliche Bescheinigung über das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit. Denn wenn schon das Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber kein Recht gibt, von seinem Arbeitnehmer die oa Offenbarung zu verlangen, dann erst recht nicht ein Erstattungsverhältnis zum Beklagten, an dem der Arbeitnehmer auch als Versorgungsberechtigter nicht beteiligt ist. § 16g Abs. 1 BVG zeigt keine Beschränkung wie das LFZG. Ganz im Gegenteil verlangt diese Vorschrift nicht nur die Offenbarung der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitsstörung, sondern auch die ins einzelne gehende Aufklärung der Krankheitsentwicklung; das hat soweit zu gehen, wie ein ursächlicher Zusammenhang mit einer Schädigung im Sinne der §§ 80 bis 81a SVG in Frage kommt. Es sind dies dieselben Voraussetzungen, die den Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers begründen. Der Anspruch erfordert zusätzlich den Antrag des Beschädigten auf Versorgung (§ 1 Abs. 1 BVG, § 80 SVG). Dieser ist die Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit staatlicher Ermittlungen innerhalb des Bereichs der grundrechtlich geschützten Persönlichkeitssphäre des einzelnen. Darin hat das BVG das gesamte soziale Entschädigungsrecht geprägt. Jeder Erstattungsanspruch Dritter wegen einer Verpflichtung des Staates zur Versorgung ist deshalb von dem antragsbedingten Entstehen des Rechts auf Versorgung abhängig (§ 40, SGB 1). Diese grundsätzliche Einschränkung seines Erstattungsanspruchs, die für das soziale Entschädigungsrecht typisch ist, muß auch ein privater Arbeitgeber ebenso wie zB die gesetzlichen Krankenkassen gegen sich gelten lassen. Der Sinn der Erstattungsregelung insgesamt wird dadurch nicht wesentlich verkürzt. Er ist vielmehr dem der Erstattungsregelung für Krankenkassen angeglichen (§§ 19 und 20 BVG).

2. Entgegen der Ansicht des Beklagten erfüllt bereits der Bescheid vom 27. April 1982 über die vorläufige und befristete Gewährung von Heilbehandlung wegen „Außenbandrisses am linken Sprunggelenk” nach § 10 Abs. 8 BVG die in § 16g Abs. 4 Satz 2 BVG vorausgesetzte positive Entscheidung über den Versorgungsanspruch. Des Beklagten Versorgungsverwaltung selber hat in dem umstrittenen Widerspruchsbescheid aufgezeigt, daß dieser Bescheid erlassen worden ist, nachdem die Voraussetzungen zur Anerkennung einer behandlungsbedürftigen Wehrdienstbeschädigung nachgewiesen waren. Wegen der fehlenden Mitwirkung des Beschädigten sei nur der Umfang dieser Wehrdienstbeschädigung ungewiß. Daran hat sich seitdem nichts mehr geändert. Die Feststellung des LSG, daß die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit auf dieser behandlungsbedürftigen Wehrdienstbeschädigung beruht hat, ist für den Senat nach § 163 SGG bindend.

Der Versorgungsanspruch umfaßt nach § 9 Nr. 1 BVG auch die Heilbehandlung. Indem die Versorgungsverwaltung ihr Ermessen dahin ausübt, diese Leistung nach § 10 Abs. 8 BVG schon vor dem vollständigen Abschluß des Feststellungsverfahrens zu gewähren, nimmt sie für diesen Teil der Versorgung die Entscheidung über den Versorgungsanspruch unter dem Vorbehalt des Widerrufs vorweg. Zwangsläufig hat das in gleichem Umfang Auswirkungen auf den Erstattungsanspruch einer Arbeitgeberin nach § 16g BVG. Wegen der Identität der Anspruchsvoraussetzungen in § 16g Abs. 1 Satz 1 BVG und § 81 SVG wirkt diese positive Entscheidung unter demselben Widerrufsvorbehalt anspruchserfüllend auf den Erstattungsanspruch. Dazu bedarf es nicht noch zusätzlich einer besonderen Entscheidungsform. Die dargelegten Gründe für die Abhängigkeit des Erstattungsanspruchs von dem Entstehen des Versorgungsanspruchs verlangen zwar gleichermaßen eine Entscheidung der Versorgungsverwaltung über den Versorgungsanspruch unter Ausschluß des Arbeitgebers. Aber sie erzwingen keine zusätzliche Einschränkung seines Rechts auf Erstattung. Insbesondere rechtfertigen sie es nicht, die vorausgesetzte positive Entscheidung in einem förmlichen, endgültig verfaßten Bescheid zu verlangen. Sowohl der Gesetzeswortlaut, der im Gegensatz zu § 19 BVG nicht von „anerkannten Schädigungsfolgen” spricht, als auch Sinn und Zweck des § 16g BVG lassen es zu, daß auch in einem Bescheid nach § 10 Abs. 8 BVG die hier geforderte Entscheidung über den Versorgungsanspruch liegen kann. Denn dem Arbeitgeber sollen die schädigungsbedingten Aufwendungen so weitgehend erstattet werden, wie es ohne Verletzung der Rechte des Beschädigten möglich ist.

3. Eine Solche Entscheidung liegt hier vor. Und obwohl die Versorgungsverwaltung später versucht hat, sie zu widerrufen, ist sie der Klägerin gegenüber weiterhin rechtswirksam geblieben. Denn der Widerruf erfolgte weder aus sachlich-rechtlichen noch aus verfahrensrechtlich zulässigen Gründen (§ 32 Abs. 2 Nr. 3, § 47 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, 10. Buch, Verwaltungsverfahren -SGB 10). Seinen angefochtenen Ablehnungsbescheid hat das Versorgungsamt des Beklagten damit begründet, es habe dem Beschädigten den Bescheid vom 16. März 1983 erteilt, mit dem es wegen seiner fehlenden Mitwirkung und unter Berufung auf § 66 SGB 1 festgestellt habe, daß eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 SVG nicht vorliege.

Diese in ihrem Verfügungssatz abschließend getroffene Feststellung läßt sich aber keinesfalls mit § 66 SGB 1 vereinbaren. Sie ist deshalb, wenn auch nicht nichtig iS des § 40 SGB 10, so doch offensichtlich verfahrens-rechtswidrig.

Zur Wahrung der Rechte desjenigen, der Sozialleistungen beantragt, erlaubt § 66 Abs. 1 SGB 1 nur eine derartige Versagung der beantragten Leistung, die deutlich erkennbar vorläufiger Natur ist und ausdrücklich bis zur Nachholung der bisher unterlassenen erforderlichen Mitwirkung begrenzt sein muß (§ 66 Abs. 1, § 67 SGB 1). Daran fehlt es dem Bescheid vom 16. März 1983.

Darauf, daß der Widerruf der Entscheidung des Versorgungsamts in diesem derart offensichtlich rechtswidrigen Bescheid liege, kann sich der Beklagte gegenüber der Klägerin nicht berufen, weil er damit eigene Rechtspflichten verletzen würde. Aus dem Erstattungsrechtsverhältnis ist er der Klägerin von vornherein verpflichtet, die Entscheidung über den Versorgungsanspruch verfahrensmäßig einwandfrei und zügig zu treffen, weil sie die Bedingung des Erfolges ihres Erstattungsanspruchs ist (vgl. für die noch weitergehenden Nebenrechte erstattungsberechtigter Krankenkassen: BSG SozR 2200 § 205 Nr. 5; 3800 § 2 Nr. 4; vom 27. Januar 1982 – 9a/9 RVg 3/81 – USK 82124; BSGE 52, 281, 283 = SozR 3800 § 2 Nr. 3). Deshalb kann der Bescheid vom 16. März 1983 gegenüber der Klägerin keine Rechtswirkung entfalten (vgl. zu einem Fall des allgemeinen Rechtsmißbrauchs: BSG, Urteil vom 26. September 1986, 2 RU 45/85, zur Veröffentlichung bestimmt).

Das gilt um so mehr, weil die Versorgungsverwaltung bereits in der Begründung des umstrittenen Widerspruchsbescheides eingeräumt hat, daß es für die Anerkennung eines behandlungsbedürftigen „Außenbandrisses am linken Sprunggelenk” als Wehrdienstbeschädigung praktisch nicht mehr auf die Mitwirkung des Beschädigten ankommt. Nach wie vor sind die Voraussetzungen dafür nachgewiesen. Insofern war nicht nur die abschließende negative Feststellung, sondern auch jede Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB 1 unzulässig. Denn wenn die Voraussetzungen bereits für einen Teil der Leistung nachgewiesen sind, kann die Sozialleistung nicht ganz, sondern nur hinsichtlich des nicht geklärten Teils nach § 66 Abs. 1 SGB 1 versagt oder entzogen werden (BSG vom 10. Juli 1986 – 11a RLw 3/85 – zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Hauck/Haines, SGB 1, Stand: 1. September 1986, K § 66 RdNr. 8). Die vorläufige Versagung weiterer Versorgungsleistungen hinsichtlich des nicht geklärten vollständigen Umfangs der Wehrdienstbeschädigung hätte im Verhältnis zum Beschädigten auch dem Zweck des § 66 Abs. 1 SGB 1 genügt. Die darüber hinausschießende totale negative Feststellung konnte deshalb nur den zusätzlichen Zweck haben, dem bereits geltend gemachten Erstattungsanspruch der Klägerin den Rechtsgrund zu entziehen. Hierin liegt zusätzlich eine Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin. Wegen dieser Verletzung von Rechten, die nicht nur dem Beschädigten zur Seite stehen, sondern die in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus ihrem sozialrechtlichen Erstattungsrechtsverhältnis erwachsen, muß ersatzweise der Bescheid vom 27. April 1982 nach § 10 Abs. 8 BVG dem Erstattungsanspruch der Klägerin zugrunde gelegt werden. Das kann die Klägerin von dem Beklagten verlangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 149

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