Leitsatz (amtlich)

1. Zum Begriff der Fachschulausbildung.

2. Ein Vorbereitungslehrgang für Aushilfslehrkräfte an Volksschulen, in dem nicht regelmäßig Unterricht an die Lehrgangsteilnehmer erteilt worden ist, ist keine Fachschulausbildung iS des RVO § 1259 (AVG § 36) Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b.

 

Normenkette

AVG § 36 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b Fassung: 1965-06-09; RVO § 1259 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Buchst. b Fassung: 1965-06-09

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 23. Juni 1972 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die im Jahre 1909 geborene Klägerin will eine Zeit der Ausbildung zur Aushilfslehrerin als Ausfallzeit angerechnet haben. Sie hat die Mittlere Reife erlangt und war bis Mai 1961 als Büroangestellte, Stenotypistin und Telefonistin beschäftigt. Anschließend nahm sie bis März 1962 an einem Vorbereitungslehrgang für Aushilfslehrerinnen an Volksschulen mit Erfolg teil, danach war sie bis September 1970 als Aushilfslehrkraft tätig.

Die Beklagte hat der Klägerin vorzeitiges Altersruhegeld gewährt (Bescheid vom 2. Oktober 1970), ohne die Lehrgangszeit als Ausfallzeit anzurechnen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg (Urteile des Sozialgerichts - SG - Hannover vom 25. Oktober 1971 und des Landessozialgerichts - LSG - Niedersachsen vom 23. Juni 1972). Das LSG verneinte eine Ausfallzeit i. S. des § 36 Abs. 1 Nr. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), weil es sich bei dem Lehrgang weder um eine Lehrzeit noch um eine Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung gehandelt habe. Das führte das LSG für die Fachschulausbildung näher aus. Entsprechend dem Fachschulverzeichnis des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung verstand es als Fachschulen diejenigen berufsbildenden Schulen, die der beruflichen Ausbildung und Fortbildung jenseits der Ausbildung als Lehrling, Anlernling oder Berufsfachschüler dienen und deren Lehrgang mindestens einen Halbjahreskurs mit Vollunterricht oder 600 Unterrichtsstunden umfaßt. Hiernach habe der Vorbereitungslehrgang weder an einer berufsbildenden Schule stattgefunden noch die erforderliche Mindeststundenzahl erreicht. Die Vorbereitung sei in einer Arbeitsgemeinschaft erfolgt, die Unterrichtsbesuche durchgeführt und anschließend erzieherische und didaktische Fragen besprochen habe (2 x wöchentlich 4 Stunden), ferner durch Übungen (2 x wöchentlich 2 bis 3 Stunden), durch Einzelhospitationen in einer Schule (2 Stunden) und durch Anhörung von Vorlesungen und Vorträgen in pädagogischen Hochschulen (als "freies Angebot" empfohlen). Bei 16 Stunden wöchentlich sei in 20 Schulwochen (entsprechend einem Halbjahreskurs) nur eine Stundenzahl von 320, höchstens 400 Stunden erreicht worden. Unter Bezugnahme auf Urteile des erkennenden Senats vom 5. Februar 1969 (11 RA 126/68) und vom 27. August 1970 (11 RA 109/68) hielt es das LSG nicht für gerechtfertigt, über die im Gesetz genannten Ausbildungen hinaus weitere aus Billigkeitserwägungen als Ausfallzeiten anzuerkennen.

Mit der zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,

die Urteile der Vorinstanz und den Bescheid der Beklagten aufzuheben und diese zu verurteilen, die Zeit vom 15. Mai 1961 bis 14. März 1962 als Ausfallzeit bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.

Nach dem Inhalt ihrer Revisionsbegründung hält sie § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG für verletzt. Der Senat solle den im Urteil - 11 RA 26/72 - vom 25. Mai 1972 vertretenen Standpunkt, daß die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG auf andere Ausbildungszeiten nicht entsprechend angewendet werden könne, nochmals überdenken, weil ihre Argumente wegen der Einzelumstände des Falles recht beachtlich seien. Daß es sich um eine Fachschulausbildung gehandelt habe, ergebe sich auch daraus, daß die volle Lehrberechtigung erreicht worden sei.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet.

Nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG, der als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommt, sind Ausfallzeiten - unter gewissen weiteren Voraussetzungen -: Lehrzeiten und Zeiten einer Schulausbildung, einer Fachschul- oder Hochschulausbildung Zu Recht hat das LSG verneint, daß eine dieser Ausbildungszeiten vorliegt. Es stimmt damit mit dem Niedersächsischen Kultusminister überein, der es abgelehnt hat, für die Lehrgangszeit eine Bescheinigung zur Anrechnung als Ausfallzeit in den gesetzlichen Rentenversicherungen auszustellen.

Die Nichtanrechnung als Ausfallzeit bedarf einer näheren Begründung nur, soweit eine Fachschulausbildung verneint wird. Mit diesem Begriff hat sich nämlich das Bundessozialgericht (BSG) - soweit ersichtlich - bisher nicht näher befaßt; er ist auch in den Rentenversicherungsgesetzen nicht definiert. Dem LSG ist jedoch darin zuzustimmen, daß dieser Begriff im wesentlichen so auszulegen ist, wie er in dem vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen Fachschulverzeichnis "Die berufsbildenden Schulen in der Bundesrepublik Deutschland" verstanden wird (vgl. Schreiben des Ministers vom 14. Mai 1970 - IV b 3 - 4553.3 - 71/70, veröffentlicht im Sozialberater 1970, Seite 136; Hanow-Lehmann-Bogs, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, 2. Aufl., Randnr. 58 zu § 1259 der Reichsversicherungsordnung (RVO); Szameitat-Kullmer, Schul- und Hochschulverzeichnis 1968, Seite 310; Brockhaus, Enzyklopädie, Stichwort Fachschule). Diese Definition entspricht am ehesten dem allgemeinen Sprachgebrauch für den für die verschiedensten Bildungseinrichtungen benutzten Begriff der Fachschule; sie stützt sich auf Vereinbarungen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder und auf die Schulstatistiken der Statistischen Ämter. Außerdem geht sie auf einen Erlaß des Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 29. Oktober 1937 (Deutsche Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung 1937, Seite 500) zurück. Sie entspricht ferner dem Zusammenhang, in dem der Begriff "Fachschulausbildung" in § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) verwendet wird; er steht dort neben der Schul- und der Hochschulausbildung; die Fachschulausbildung muß also diesen Ausbildungen vergleichbar sein. Hiernach kann aber nicht jede fachliche Ausbildung als Fachschulausbildung gewertet werden; Fachschulen sind nicht ohne weiteres schon alle fachlichen Lehrgänge und fachlichen Kurse (wie etwa Umschulungskurse, Fortbildungskurse, Vorbereitungskurse usw). Grundsätzliches Erfordernis ist vielmehr, daß sich die Ausbildung an einer Einrichtung vollzieht, die als Schule zu bezeichnen ist. Der Vorbereitungslehrgang, an dem die Klägerin teilgenommen hat, kann nach den hierzu vom LSG getroffenen Feststellungen jedoch nicht als eine "Schule" gewertet werden. Die Ausbildung ist nicht in der an Schulen üblichen Weise erfolgt (vgl. SozR Nr. 38 zu § 1259 RVO und Nr. 33 zu § 1267 RVO). Bei der Schulausbildung steht der regelmäßige Unterricht durch ausgebildete Lehrkräfte im Vordergrund; ein solcher hat bei dem Vorbereitungslehrgang der Klägerin kaum stattgefunden, Unterricht an die Lehrgangsteilnehmer ist praktisch nicht erteilt worden. Deshalb ist eine Fachschulausbildung für diesen Lehrgang zu verneinen. Ob die Annahme einer Fachschulausbildung auch an dem Nichterreichen der Stundenzahl von 600 scheitern müßte, kann hiernach dahingestellt bleiben. Unerheblich ist, ob die Klägerin auf Grund des Lehrgangs die volle Lehrberechtigung erlangt hat.

In seinem Urteil vom 26. Mai 1972 (SozR Nr. 46 zu § 1259 RVO) hat der Senat bereits dargelegt, daß andere als die in § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG genannten Ausbildungszeiten nicht als Ausfallzeiten angerechnet werden dürfen. Der Senat sieht keinen Anlaß, von diesem Standpunkt abzugehen. Eine andere Auslegung des Gesetzes läßt sich hier auch nicht damit begründen, daß die Klägerin während ihrer Lehrgangszeit keine Unterhaltsgelder erhalten hat.

Die Revision ist danach als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 52

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