Leitsatz (amtlich)

1. Die VO zur Änderung der 7. BKVO vom 1976-12-08 erstreckt sich nicht auf vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte.

2. Zur Frage der Berücksichtigung von besonders erheblichen Beeinträchtigungen auf dem allgemeinen Arbeitsfeld durch Hauterkrankungen bei Schätzung der MdE (Fortführung von BSG 1974-12-19 8 RU 296/73 = BSGE 39, 49).

3. Die in SGB 1 § 34 Abs 1 vorgeschriebene Anhörung des Betroffenen durch den Sozialleistungsträger kann im Berufungsverfahren auch dann nicht nachgeholt werden, wenn ein zweiter Bescheid während des Berufungsverfahrens ohne vorherige Anhörung erlassen wurde (Anschluß an BSG 1977-07-28 2 RU 30/77 = SozR 1200 § 34 Nr 1, BSG 1977-07-28 2 RU 31/77 = BSGE 44, 207).

 

Normenkette

SGG § 96 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03, § 153 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03; SGB 1 § 34 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1975-12-11; RVO § 581 Abs. 2 Fassung: 1963-04-30; BKVO Anl 1 Nr. 5101 Fassung: 1976-12-08

 

Verfahrensgang

LSG Hamburg (Entscheidung vom 20.09.1977; Aktenzeichen I UBf 25/75)

SG Hamburg (Entscheidung vom 05.08.1971; Aktenzeichen 24 U 310/69)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. September 1977 geändert, soweit es die Klage gegen den Bescheid vom 10. März 1977 abgewiesen hat. Der Bescheid vom 10. März 1977 wird aufgehoben, Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu einem Drittel zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger die Dauerrente ab 1. April 1970 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 vH anstatt von 20 vH zu zahlen hat und ob sie ihm die Rente mit Wirkung ab 30. April 1977 entziehen durfte.

Der Kläger hat den Beruf eines Chemielaboranten erlernt und bis zum 14. Juli 1966 ausgeübt. Aufgrund von erstmals im November 1964 festgestellten Hautveränderungen war er in der Folge wiederholt in ärztlicher Behandlung und arbeitsunfähig. Ab 15. Juli 1966 gewährte die Beklagte dem Kläger eine vorläufige und ab 15. Juli 1968 eine Dauerrente nach einer MdE von 20 vH. Während die Beklagte den Kläger in der Zeit vom 1. April 1967 bis 31.März 1970 zum Sozialarbeiter umschulte, zahlte sie ihm die Vollrente. Ab 1. April 1970 bis 31. März 1971 war der Kläger in der öffentlichen Verwaltung als Praktikant (BAT VII) und ab 1. April 1971 als Angestellter (BAT V b) beschäftigt. Der 1972 in das Beamtenverhältnis übernommene Kläger ist jetzt Oberinspektor.

Nachdem der erkennende Senat das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg vom 28. Februar 1974 aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (BSGE 39, 271 = SozR 2200 § 573 Nr 4) und die Beklagte dem Kläger die Rente während des zweiten Berufungsverfahrens zum Ablauf des April 1977 entzogen hatte (Bescheid vom 10. März 1977), hat das LSG nach weiterer Beweisaufnahme auf die Berufung des Klägers das Urteil des Sozialgerichts (SG) Hamburg vom 5. August 1971 geändert. Es hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 15. Juli 1968 bis zum 30. April 1977 die Dauerrente nach einer MdE von 20 vH unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes (JAV) von 12.600,- DM, bezogen auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles am 15. Juli 1966, zu gewähren. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. März 1977 hat es abgewiesen. Das LSG hat die Revision zugelassen.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Er hält §§ 580, 581 und 622 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 34 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB 1) für verletzt.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des LSG Hamburg vom 20. September 1977 und des SG Hamburg vom 5. August 1971 zu ändern sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. März 1977 zu verurteilen, ihm ab 1. April 1970 eine Dauerrente nach einer MdE von 50 vH zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist teilweise begründet. Das Urteil des LSG vom 20. September 1977 ist zu ändern, soweit es die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. März 1977 abgewiesen hat. Dieser Bescheid ist aufzuheben.

Dem Kläger steht entgegen seiner Ansicht für die Zeit vom 1. April 1970 keine Dauerrente nach einer MdE von 50 vH zu. Das LSG hat die Dauerrente zutreffend auf eine MdE von 20 vH bemessen.

Der Kläger kann aus der Verordnung (VO) zur Änderung der 7. Berufskrankheitsverordnung (BKVO) vom 8. Dezember 1976 (BGBl I 3329) nichts für sein Begehren herleiten. Nach Nr 5101 der Anlage zur 7. BKVO sind zwar "schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können", als Berufskrankheiten zu entschädigen. Indes ist diese Rechtsänderung nicht auf den Fall des Klägers anzuwenden. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen werden nämlich Tatbestände, die nach neuem Recht rechtsbegründend sind, aber bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgeschlossen sind - wie hier -, von der Rechtsänderung nicht erfaßt, es sei denn, daß das neue Recht ausdrücklich oder dem Sinn nach seine Geltung auf einen solchen Sachverhalt erstreckt. Neu vom Gesetzgeber eingeführte Vergünstigungen braucht er nicht auf abgeschlossene und in der Vergangenheit liegende Sachverhalte auszudehnen. Das hat der erkennende Senat zur VO zur Änderung der 7. BKVO in seinem Urteil vom 14. Juli 1978 - 8 RU 22/78 - ausgesprochen. Der Senat hält hieran fest.

Die MdE der Dauerrente auf 50 vH ab 1. April 1970 festzusetzen, wie dies der Kläger erstrebt, weil der Umfang der auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens verbleibenden Arbeitsmöglichkeiten zu berücksichtigen sei, ist ebenfalls ungerechtfertigt. Der Kläger scheitert damit bereits aus tatsächlichen Gründen. Das LSG hat nämlich festgestellt, daß die MdE des Klägers nach den vorhandenen Gutachten nie mehr als 20 vH betragen hat; zwar scheide der gewerbliche Sektor als Tätigkeitsfeld aus, jedoch stehe dem Kläger der öffentliche und privatwirtschaftliche Verwaltungsbereich mit geringfügigen Einschränkungen offen; daher seien die Betätigungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsfeld nicht besonders erheblich eingeschränkt; für die Einschätzung der MdE sei dies ohne Bedeutung. Wenn die Revision demgegenüber einwendet, das LSG habe nicht genügend beachtet, daß auch der Dienstleistungssektor für den Kläger stark eingeschränkt sei, weil er wegen seines Hautleidens keine Tätigkeiten in Heil- und Pflegeberufen, als Friseur, aber auch keine technischen und kaufmännischen Berufe ausüben könne, so daß in dem so verbliebenen Betätigungsfeld weniger als die Hälfte aller Erwerbstätigen tätig sei, weshalb von einer erheblichen Beeinträchtigung wegen des verschlossenen Arbeitsfeldes mit der Folge einer höheren MdE als 20 vH ausgegangen werden müsse, rügt sie in Wahrheit die Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Freilich legt sie dabei nicht dar, inwiefern das LSG gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen habe. Sie greift nicht einmal die tatsächlichen Feststellungen des LSG in substantiierter Form an, sondern setzt nur ihre Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatsachengerichts. Damit genügt sie aber nicht den Anforderungen einer auf § 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützten Verfahrensrüge. Sie legt insbesondere nicht dar, inwiefern das LSG die ihm gesetzten Grenzen des Rechts auf freie Beweiswürdigung überschritten haben soll.

Die MdE des Klägers ist überdies mit 20 vH sachgerecht bewertet. Die von dem erkennenden Senat für die Beurteilung einer beruflichen Hauterkrankung aufgestellten Schadensbemessungsgrundsätze (BSGE 39, 49 f - SozR 2200 § 622 Nr 3) hat das Berufungsgericht nicht verletzt. Dort ist ausgesprochen: Zwar gelten für die Entschädigung von Berufskrankheiten die Grundsätze für die Entschädigung von Arbeitsunfällen nach dem Dritten Buch der RVO entsprechend. Die durch die Berufskrankheit verursachte MdE ist nach dem Grundsatz der abstrakten Schadensbemessung zu bewerten; die MdE ist danach grundsätzlich nach dem Umfang der verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Erkrankten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen, wobei zur Vermeidung unbilliger Härten seine Ausbildung und sein bisheriger Beruf angemessen zu berücksichtigen sind (BSGE 39, 49, 50 mwN). Im Gegensatz zu Arbeitsunfällen spielt jedoch ua bei Hauterkrankungen im Sinne der Nr 46 der Anlage zur 7. BKVO der ausgeübte Beruf insofern eine sehr viel weitergehende Rolle, als nämlich die Aufgabe der beruflichen Beschäftigung ua Tatbestandsmerkmal der Berufskrankheit ist. Eine Hauterkrankung als solche, mag sie auch schwer oder wiederholt rückfällig sein, wird erst zur Berufskrankheit, wenn sie den Versicherten zur Aufgabe seiner beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit zwingt (7. BKVO). In solchen Fällen ist zu prüfen, in welchem Umfang die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten auf dem Gebiet des gesamten Erwerbslebens eingeschränkt ist. Es ist festzustellen, welcher Teil des allgemeinen Arbeitsmarktes dem Erkrankten verschlossen ist. Dem Gesetz liegt die Vorstellung zugrunde, daß der Zwang zur Aufgabe einer beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbstätigkeit eine Einengung des Arbeitsfeldes zur Folge hat. Daraus rechtfertigt sich die Unfallentschädigung von Hauterkrankungen. Das Ausmaß der Erwerbsminderung ist damit noch nicht festgestellt. Es richtet sich nach der Schwere des akuten Krankheitszustandes und dem Umfang des dem Erkrankten verschlossenen Arbeitsfeldes. Auch nach Abheilen der äußeren Hauterscheinungen kann daher eine MdE weiterbestehen, wenn die Überempfindlichkeit gegen bestimmte Stoffe andauert, so daß dem Versicherte, obwohl er äußerlich "hautgesund" ist, bestimmte Tätigkeiten, bei denen er mit für ihn schädlichen Allergenen in Berührung kommt und dadurch die Hauterkrankung erneut akut werden könnte, nicht mehr ausüben kann. Die Entschädigung einer beruflichen Hauterkrankung soll also die mit einer erzwungenen Berufsaufgabe regelmäßig verbundene Einbuße an Betätigungs- und damit auch an Verdienstmöglichkeiten ausgleichen (BSGE 39, 49, 50 f mwN). Das LSG hat, indem es sich letztlich an diese Maßstäbe bei der Berücksichtigung einer beruflichen Hauterkrankung gehalten hat, die MdE des Klägers zutreffend bewertet. Dem Kläger steht der Verwaltungs- und kaufmännische Bereich, wenn auch mit geringen Einschränkungen, trotz des Hautleidens offen, wie dies aufgrund der erfolgreichen Umschulung des Klägers zum Sozialarbeiter und der anschließenden Beschäftigung als Angestellter deutlich zutage getreten ist. Eine höhere Einschätzung der Folgen der Hauterkrankung als mit einer MdE von 20 vH könnte nur in Betracht kommen, wenn die dem Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsfeld offenstehenden Arbeitsund Verdienstmöglichkeiten nur noch gering waren. Eine Abstufung der MdE nach einem Vomhundertsatz, entsprechend dem Umfang der Einschränkung des allgemeinen Arbeitsfeldes, wie das der Kläger offenbar für richtig hält, würde in Fällen der vorliegenden Art, in denen eine Hauterkrankung im wesentlichen keine äußeren Erscheinungen mehr macht, sondern lediglich eine Allergie gegen bestimmte Stoffe hinterlassen hat, auch nach dem Maßstab der abstrakten Schadensbemessung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Wie die MdE bei einer beruflich bedingten Allergie zu bewerten ist, wenn der Betroffene dadurch gezwungen ware, jede Erwerbstätigkeit zu unterlassen, ist hier nicht zu entscheiden.

Ob die ab 1. April 1970 jedenfalls berechtigte Rente nach einer MdE von 20 vH wegen der weiteren beruflichen Sicherung des Klägers - Übernahme in das Beamtenverhältnis - und damit wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse später zu entziehen war (§ 622 Abs 1 RVO), hatte die Beklagte zu entscheiden. Sie hat eine solche Entscheidung getroffen, indem sie dem Kläger während des Berufungsverfahrens die Rente mit Bescheid vom 10. März 1977 zum Ablauf des Monats April 1977 entzogen hat. Dieser Entziehungsbescheid ist entgegen der Auffassung des LSG jedoch rechtswidrig. Er verstößt nämlich, wie dies der Kläger mit Recht rügt, gegen § 34 Abs 1 SGB 1. § 34 Abs 1 SGB 1 bestimmt: Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Daß bei einer Rentenentziehung in Rechte eines Beteiligten eingegriffen wird, kann nicht zweifelhaft sein. Demnach hätte die Beklagte den Kläger vor Erlaß ihres Entziehungsbescheids hören müssen. Dies hat sie aber unterlassen. Für die Unterlassung kann sie sich nicht erfolgreich auf § 34 Abs 2 SGB 1 berufen, wonach in den dort aufgeführten Fällen von der Anhörung des Betroffenen abgesehen werden kann. Denn keiner der dort genannten Fälle liegt hier vor. Zwar kann die in § 34 Abs 1 SGB 1 vorgeschriebene Anhörung noch im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden (BSG SozR 1200 § 34 Nr 1). Damit ist sichergestellt, daß die vor Erlaß des Verwaltungsaktes unterbliebene Anhörung des Betroffenen noch im Verantwortungsbereich des Sozialleistungsträgers nachgeholt wird (BSG aaO). Eine solche Möglichkeit fehlt aber bei einem während des Berufungsverfahrens erlassenen neuen Verwaltungsakt, der den bisherigen Verwaltungsakt abändert, wie dies dann der Fall ist, wenn ein Dauerrentenbescheid durch einen Entziehungsbescheid beseitigt wird. Der während des Berufungsverfahrens erlassene Zweitbescheid wird kraft Gesetzes gemäß §§ 153 Abs 1, 96 Abs 1 SGG unmittelbar Gegenstand des Berufungsverfahrens, so daß der Sozialleistungsträger keine Gelegenheit mehr hat, in einem Widerspruchsverfahren den Zweitbescheid in eigener Zuständigkeit zu überprüfen und auch insoweit die unterlassene Anhörung des Betroffenen nachzuholen. Das mit § 34 Abs 1 SGB 1 vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, allgemein das Vertrauensverhältnis zwischen dem Bürger und der Sozialverwaltung zu stärken und die Stellung des Bürgers insbesondere durch den Schutz vor "Überraschungsentscheidungen" zu verbessern (vgl BT-Drucks 7/868 S 45; vgl BSG SozR 1200 § 34 Nr 2 Bl 9), kann auf diesem Wege nicht erreicht werden. Ebenso wie die in § 34 Abs 1 SGB 1 vorgeschriebene Anhörung eines Beteiligten im Klageverfahren nicht nachgeholt werden kann, wenn der Betroffene statt des Widerspruchs unmittelbar Klage erhoben hat (BSG SozR 1200 § 34 Nr 2), muß derselbe Gesichtspunkt erst recht dann gelten, wenn während des Berufungsverfahrens ein Zweitbescheid erlassen worden ist, der in die Rechte des Betroffenen eingreift.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 249

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