Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhörung Beteiligter vor Erlaß eines Verwaltungsaktes gem. SGB 1 § 34 Abs. 1

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Fälle, in denen von der Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß eines Verwaltungsakts (SGB 1 § 34 Abs 1) abgesehen werden kann, sind in Abs 2 dieser Vorschrift abschließend aufgeführt.

2. Die in SGB 1 § 34 Abs 1 vorgeschriebene Anhörung eines Beteiligten kann im Klageverfahren nicht nachgeholt werden.

 

Orientierungssatz

Die in SGB 1 § 34 Abs 1 vor Erlaß eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, vorgeschriebenen Anhörung hat durch die Stelle zu erfolgen, die über den Erlaß und den Inhalt des Verwaltungsaktes zu entscheiden hat; eine Anhörung durch den Leistungsträger liegt nicht schon darin, daß der Beteiligte bei einer dem Verwaltungsakt vorausgehenden ärztlichen Untersuchung seine Beschwerden dem das Gutachten erstattenden Arzt hat vortragen können.

 

Normenkette

SGB 1 § 34 Abs. 1 Fassung: 1975-12-11, Abs. 2 Fassung: 1975-12-11

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 07.02.1977; Aktenzeichen S 69 U 423/76)

 

Fundstellen

BSGE 44, 207-215 (LT1-2)

BSGE, 207

RegNr, 6757

HVGBG, RdSchr VB 4/78 (T)

USK 77153, (ST1, LT1-2)

Breith 1978, 495-502 (LT1-2)

DBlR, I/§ 34 (LT1-2)

FEVS 26, 374-384 (LT1-2)

SozR 1200 § 34, Nr 2 (LT1-2)

SozSich 1977, 350 (SP1-2)

SsE IV/A 14, 101-101h (LT1-2)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge