(1) 1Wird über das Vermögen eines Unternehmers vor Lieferung des auf einem fremden Grundstück errichteten Bauwerks das Insolvenzverfahren eröffnet und lehnt der Insolvenzverwalter die weitere Erfüllung des Werkvertrages nach § 103 InsO ab, so ist neu bestimmter Gegenstand der Werklieferung das nicht fertiggestellte Bauwerk (vgl. BFH-Urteil vom 2.2.1978 - BStBl II S. 483 zum Werkunternehmer-Konkurs). 2Wird über das Vermögen des Bestellers eines Werkes vor dessen Fertigstellung das Insolvenzverfahren eröffnet und lehnt der Insolvenzverwalter die weitere Erfüllung des Werkvertrages ab, so beschränkt sich der Leistungsaustausch zwischen Werkunternehmer und Besteller auf den vom Werkunternehmer gelieferten Teil des Werkes, der gemäß § 105 InsO nicht mehr zurückgefordert werden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 24.4.1980 - BStBl II S. 541 zum Besteller-Konkurs).

 

(2) Die Ausführungen in Absatz 1 gelten entsprechend, wenn der Werkunternehmer aus anderen Gründen die Arbeiten vorzeitig und endgültig einstellt (vgl. BFH-Urteil vom 28.2.1980 - BStBl II S. 535).

 

(3) Zur Entstehung der Steuer in diesen Fällen vgl. Abschnitt 178.

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