Reihengeschäft

 

(1) 1Beim Reihengeschäft (§ 3 Abs. 2 UStG) können mit der Beförderung oder Versendung des Gegenstandes der Lieferung in das Drittlandsgebiet durch den ersten Unternehmer oder den letzten ausländischen Abnehmer zugleich mehrere Ausfuhrlieferungen bewirkt werden (vgl. Abschnitt 128 Abs. 4). 2Die ausländischen Abnehmer in einer solchen Reihe, die gleichzeitig eine Lieferung nach § 6 Abs. 1 UStG bewirken, können in aller Regel den Ausfuhrnachweis und den buchmäßigen Nachweis nicht im Geltungsbereich der UStDV erbringen. 3In diesen Fällen ist zur Vermeidung von Unbilligkeiten das Fehlen des Ausfuhrnachweises und des buchmäßigen Nachweises bei ausländischen Abnehmern nicht zu beanstanden.

Lieferungen im Freihafen

 

(2) 1In einem Freihafen ausgeführte Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b UStG), sind wie steuerfreie Ausfuhrlieferungen zu behandeln, wenn die Gegenstände bei Ausführung der Lieferungen in das Drittlandsgebiet außerhalb der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete gelangen. 2Da eine Ausfuhr nicht vorliegt, kann kein Ausfuhrnachweis geführt werden. 3Es genügt, daß der Unternehmer die vorbezeichneten Voraussetzungen glaubhaft macht. 4Auch das Fehlen des buchmäßigen Nachweises ist in diesen Fällen zur Vermeidung von unbilligen Härten nicht zu beanstanden. 5Eine entsprechende Regelung ist für die Fälle des Freihafen-Veredelungsverkehrs und der Freihafenlagerung (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a UStG) nicht erforderlich, weil in diesen Fällen keine steuerbaren Lieferungen vorliegen (vgl. Abschnitt 15 Abs. 4).

Versendungen nach Grenzbahnhöfen oder Güterabfertigungsstellen

 

(3) 1Werden Liefergegenstände von einem Ort im Inland nach einem Grenzbahnhof oder einer Güterabfertigungsstelle der Eisenbahnen des Bundes oder einer Nichtbundeseigenen Eisenbahn (NE) im Drittlandsgebiet versendet, kann der Ausfuhrnachweis mit Hilfe des verwendeten Frachtbriefes, auch des EVO-Frachtbriefes, oder Frachtbriefdoppels geführt werden. 2Im Drittlandsgebiet liegen die folgenden Grenzbahnhöfe oder Güterabfertigungsstellen:

Basel Bad Bf,

Basel Bad Gbf,

Bremen Zollausschluß,

Bremerhaven Nordhaven - ohne US-Flugplatz -,

Duisburg Ruhrort Hafen,

Hamburg Süd und

Schaffhausen.

3Als Grenzbahnhöfe der Eisenbahnen des Bundes im Drittlandsgebiet sind auch die Bahnhöfe Bremen-Grolland und Bremerhaven Kaiserhafen - ohne den Ladebezirk Bremerhaven Mitte - anzusehen. 4Bei diesen Bahnhöfen liegen zwar die Gebäude im Inland, die jeweiligen Be- und Entladestellen befinden sich jedoch im Freihafen. 5Über die Bahnhöfe Bremen-Grolland, Bremerhaven Kaiserhafen und Hamburg-Süd können auch Liefergegenstände versandt werden, bei denen als Bestimmungsort Privatgleisanschlüsse, private Ladestellen oder Freiladegleise im Inland angegeben sind. 6Es liegt deshalb keine Ausfuhr vor, wenn einer dieser Gleisanschlüsse, eine dieser Ladestellen oder eines dieser Ladegleise Bestimmungsort ist.

 

(4) 1Werden Liefergegenstände aus dem Inland nach einem Grenzbahnhof oder einer Güterabfertigungsstelle der Eisenbahnen des Bundes im Inland versendet, liegt keine Ausfuhr vor. 2Die verwendeten Frachtbriefe oder Frachtbriefdoppel kommen deshalb als Ausfuhrbelege nicht in Betracht. 3Lediglich bei Versendungen nach den Bahnhöfen Cuxhaven und Emden sowie nach der Abfertigungsstelle Hamburg-Waltershof ist es möglich, Liefergegenstände durch zusätzliche Angabe des Anschlusses in den Freihafen zu versenden. 4Die Bezeichnungen hierfür lauten

 

1.

 

a)

Cuxhaven, Anschluß Amerika-Bahnhof Gleise 1 und 2,

 

b)

Cuxhaven, Anschluß Amerika-Bahnhof Lentzkai Gleise 9 und 10,

 

2.

Emden, Anschlüsse Nord- und Südkai,

 

3.

Hamburg-Waltershof, Anschlüsse Burchardkai, Diestelkai, Euro-Kai, Holzmüller, Paetz u. Co, Gerd Buss, Conrepair und HHLA-Köhlbrand.

5Frachtbriefe oder Frachtbriefdoppel, in denen einer der bezeichneten Anschlüsse als Bestimmungsort angegeben ist, können deshalb als Ausfuhrnachweis anerkannt werden.

 

(5) 1In den Fällen, in denen Gegenstände nach ihrer Ankunft auf einem Grenzbahnhof oder einer Güterabfertigungsstelle der Eisenbahnen des Bundes im Inland weiter in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet werden, gelten für die Führung des Ausfuhrnachweises die allgemeinen Regelungen (vgl. Abschnitte 131 bis 133). 2Jedoch ist folgendes zu beachten:

 

1.

1Auf folgenden Grenzbahnhöfen der Eisenbahnen des Bundes im Inland besteht auch eine Güterabfertigungsstelle der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB):

Konstanz, SBB und Singen (Hohentwiel), SBB.

2Werden Liefergegenstände von diesen Gemeinschaftsbahnhöfen zu einem Bestimmungsort in der Schweiz versendet und zu diesem Zweck an den Güterabfertigungsstellen der SBB aufgegeben, kann der Ausfuhrnachweis auch mit Hilfe des Frachtbriefs oder Frachtbriefdoppels der SBB geführt werden.

 

2.

1Auf dem Grenzbahnhof Waldshut kann die Güterabfertigungsstelle der Eisenbahnen des Bundes beim Güterverkehr mit der Schweiz die Abfertigungsarbeiten fü...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Erbschaftsteuergesetz-Kommentar. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen