(1) 1Der Ausfuhrnachweis ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung (BFH-Urteil vom 28.2.1980 - BStBl II S. 415). 2Für die Führung des Ausfuhrnachweises hat der Unternehmer in jedem Falle die Grundsätze des § 8 UStDV zu beachten (Mußvorschrift). 3Für die Form und den Inhalt des Ausfuhrnachweises enthalten die §§ 9 bis 11 UStDV Sollvorschriften. 4Der Unternehmer kann den Ausfuhrnachweis auch abweichend von den Sollvorschriften führen.

 

(2) 1Die Angaben in den Belegen für den Ausfuhrnachweis müssen im Geltungsbereich der UStDV nachprüfbar sein. 2Es genügt, wenn der Aussteller der Belege die Geschäftsunterlagen, auf denen die Angaben in den Belegen beruhen, dem Finanzamt auf Verlangen im Geltungsbereich der UStDV vorlegt. 3Die Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f UStDV bleibt unberührt. 4Die Ausfuhrbelege müssen sich im Besitz des Unternehmers befinden. 5Sie sind nach § 147 Abs. 3 Satz 1 AO sechs Jahre aufzubewahren. 6Diese Aufbewahrungsfrist kann sich nach § 147 Abs. 3 Satz 2 AO verlängern.

 

(3) 1Der Ausfuhrnachweis kann als Bestandteil des buchmäßigen Nachweises noch bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht über eine Klage gegen die erstmalige endgültige Steuerfestsetzung oder den Berichtigungsbescheid geführt werden (BFH-Urteil vom 28.2.1980 - BStBl II S. 415). 2Das gilt nicht, wenn das Finanzgericht für die Vorlage des Ausfuhrnachweises eine Ausschlußfrist gesetzt hat.

 

(4) 1Ausfuhrbelege können nach § 147 Abs. 2 AO auch als Wiedergabe auf einem Bildträger, z. B. Mikrofilm oder Mikrokopie, aufbewahrt werden, wenn hierbei die Mikrofilmgrundsätze beachtet werden (vgl. BMF-Schreiben vom 1.2.1984 - BStBl I S. 155). 2Unternehmer, die ihre Geschäftspapiere unter Beachtung des in dem vorbezeichneten BMF-Schreiben festgelegten Verfahren statt in Urschrift in Form von Mikrokopien aufbewahren, können mit Hilfe der mikroverfilmten Unterlagen den Ausfuhrnachweis erbringen. 3Wird kein zugelassenes Verfahren der Mikroverfilmung angewendet, so gelten Fotokopien für sich allein nicht als ausreichender Ausfuhrnachweis. 4Sie können nur in Verbindung mit anderen Belegen als Ausfuhrnachweis anerkannt werden, wenn sich aus der Gesamtheit der Belege die Ausfuhr des Gegenstandes zweifelsfrei ergibt.

 

(5) Die Bescheide des Hauptzollamts Hamburg-Jonas über die Ausfuhrerstattung werden als Belege für den Ausfuhrnachweis anerkannt.

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