(1) 1Dem Schluß des Wirtschaftsjahrs als Gliederungsstichtag (§ 30 Abs. 1 KStG) entspricht während der Abwicklung einer in § 11 Abs. 1 KStG genannten Körperschaft der Schluß des Besteuerungszeitraums, der sich über mehrere Kalenderjahre erstrecken kann, jedoch drei Jahre nicht übersteigen soll. 2Stichtage, zu denen zwischenzeitlich Liquidationsbilanzen erstellt werden, sind insoweit für die Gliederungsrechnung ohne Bedeutung.

 

(2) 1Für Zahlungen, die die Körperschaft auf den Liquidationsüberschuß leistet, regelt das Gesetz nicht, ob hierfür vorrangig verwendbares oder übriges Eigenkapital (Nennkapital) als verwendet gilt. 2Daher kann die Körperschaft wählen, ob die geleistete Zahlung vorrangig mit dem verwendbaren oder mit dem übrigen Eigenkapital zu verrechnen ist. 3Bei der Prüfung, in welcher Höhe übriges Eigenkapital zur Verfügung steht, ist § 41 Abs. 4 KStG zu beachten. 4Das Wahlrecht, die geleistete Zahlung mit dem verwendbaren Eigenkapital zu verrechnen, gilt als ausgeübt, wenn die Körperschaft dem Empfänger eine Steuerbescheinigung (§§ 44 KStG, 45a EStG) erteilt hat.

 

(3) 1Leistet eine Kapitalgesellschaft Abschlagszahlungen auf den Liquidationsüberschuß, für die verwendbares Eigenkapital mit Ausnahme des Teilbetrags nach § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG als verwendet gilt, handelt es sich um sonstige Leistungen im Sinne des § 41 Abs. 1 KStG. 2Bei diesen Leistungen ist § 28 Abs. 2 Satz 2 KStG entsprechend anzuwenden. 3Hiernach ist die Abschlagszahlung mit dem verwendbaren Eigenkapital zu verrechnen, das sich zum Schluß des Besteuerungszeitraums ergibt, in dem die Abschlagszahlung erfolgt. 4Umfaßt der Liquidationszeitraum nur einen Besteuerungszeitraum, ist das verwendbare Eigenkapital zum Ende des Liquidationszeitraums (letzter Gliederungsstichtag) maßgebend.

 

(4) 1Gegenstand der letzten gesonderten Feststellung im Sinne des § 47 KStG ist im Falle der Liquidation das zur Verteilung kommende Vermögen (§ 11 Abs. 3 KStG). 2Dieses Vermögen gilt als für die Schlußverteilung verwendet.

 

(5) Wird das Vermögen einer Kapitalgesellschaft nach ihrer Auflösung an die Anteilseigner verteilt, gilt nach § 41 Abs. 4 Satz 1 KStG das Nennkapital als gemindert, soweit die Summe der nichtbelasteten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals negativ ist.

Beispiel:

  1. Sachverhalt

    Bestände zum Schluß des Abwicklungszeitraums:

      DM
    Ungemildert mit Körperschaftsteuer belasteter Teilbetrag (EK 45) 120 000
    Nichtbelasteter Teilbetrag aus steuerfreien inländischen Vermögensmehrungen (EK 02) 30 000
    Altkapital (EK 03) – 170 000
    Nennkapital 120 000
    Ausgekehrter Liquidationsüberschuß 127 273
  2. Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals

        EK 45

    Verwendbares Eigenkapital

    EK 02
    EK 03 Nennkapital
      DM DM DM DM DM
    Bestände zum Schluß des Abwicklungszeitraums   120 000 30 000 - 170 000 120 000
    Umgliederung nach § 41 Abs. 4 KStG          
    a) nach Absatz 4 Satz 1     - 30 000 + 30 000  
              + 120 000 - 120 000
    b) nach Absatz 4 Satz 2   - 20 000   + 20 000  
    Zwischensumme   100 000 0 0 0
    Auskehrung des Liquidationserlöses 127 273        
    Dafür Verwendung von EK 45 (55/70 = 11/14 von 127 273 DM) - 100 000 - 100 000      
    Körperschaftsteuer-Minderung (15/55 = 3/11 von 100 000 DM) 27 273      
    Bestände nach der Auskehrung (werden nicht mehr gesondert festgestellt)   0 0 0 0
               
 

(6) 1Weist der ungemildert mit Körperschaftsteuer belastete Teilbetrag zum Schluß des Abwicklungszeitraums wegen übersteigender nichtabziehbarer Ausgaben in vorangegangenen Jahren (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 KStG) einen Negativbetrag aus und ist ein positiver nichtbelasteter Teilbetrag vorhanden, erfolgt keine Umgliederung nach § 41 Abs. 4 KStG. 2Der zu verteilende Liquidationsüberschuß ist in der Reihenfolge des § 28 Abs. 3 KStG mit den positiven Teilbeträgen zu verrechnen.

Beispiel:

  1. Sachverhalt:

    Bestände zum Schluß des Abwicklungszeitraums:

      DM
    Ungemildert mit Körperschaftsteuer belasteter Teilbetrag (EK 45) - 100 000
    Nicht belasteter Teilbetrag  
    Altkapital (EK 03) 120 000
    Einlagen (EK 04) 130 000
    Nennkapital 500 000
    Ausgekehrter Liquidationsüberschuß 614 000
  2. Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals

        EK 45

    Verwendbares Eigenkapital

    EK 02
    EK 03 Nennkapital
      DM DM DM DM DM
    Bestände zum Schluß des Abwicklungszeitraums   - 100 000 120 000 130 000 500 000
    Auskehrung des Liquidationserlöses 614 000        
    Vorrangige Rückzahlung des Nennkapitals - eine entsrepchende Ausübung des Wahlrechts nach Absatz 2 Satz 2 hier unterstellt - - 500 000       -500 000
    Verwendung von EK 03 (70/100 = 7/10 von 120 000 DM) - 84 000   - 84 000    
    Körperschaftsteuer-Erhöhung (30/70 = + 3/7 von 84 000 DM) -   - 36 000    

    Für den Restbetrag Verwendung von EK 04 (ohne Körperschaft-

    steuer-Erhöhung)
    30 000     - 30 000  
    Bestände nach der Auskehrung (werden nicht mehr gesondert festgestellt)   - 100 000 0 100 000 0

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