(1) 1Erbringt eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft für eigene Rechnung Leistungen, die bei den Anteilseignern Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes sind, so ist sie vorbehaltlich des Absatzes 2 verpflichtet, ihren Anteilseignern auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:

 

1.

den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,

 

2.

die Höhe der Leistungen,

 

3.

den Zahlungstag,

 

4.

den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes anrechenbaren Körperschaftsteuer,

 

5.

den Betrag der zu vergütenden Körperschaftsteuer im Sinne des § 52; es genügt, wenn sich die Angabe auf eine einzelne Aktie, einen einzelnen Geschäftsanteil oder ein einzelnes Genußrecht bezieht,

 

6.

[1]die Höhe der Leistung, für die der Teilbetrag im Sinne des § 54 Abs. 11 Satz 1 als verwendet gilt. 2Auch ein Nullbetrag ist zu bescheinigen. 3Enthält die Bescheinigung keine Angaben nach den Sätzen 1 und 2, gilt die Leistung nach Nummer 2 abzüglich der Leistungen nach den Nummern 7 und 8 als Leistung im Sinne des Satzes 1,

 

7.[2]

die Höhe der Leistung, für die der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 als verwendet gilt,

 

8.[3]

die Höhe der Leistung, für die der Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 als verwendet gilt.

2Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen läßt. 3Ist die Körperschaft ein inländisches Kreditinstitut, so gilt § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.

 

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 darf nicht erteilt werden,

 

1.

wenn eine Bescheinigung nach § 45 durch ein inländisches Kreditinstitut auszustellen ist,

 

2.

wenn in Vertretung des Anteilseigners ein Antrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer nach § 36 c oder 36 d des Einkommensteuergesetzes gestellt worden ist oder gestellt wird,

 

3.

wenn ein nach § 46 als veräußert gekennzeichneter Dividendenschein zur Einlösung vorgelegt wird.

 

(3) 1Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Urschrift nach den Angaben des Anteilseigners abhanden gekommen oder vernichtet ist. 2Die Ersatzbescheinigung muß als solche gekennzeichnet sein. 3Über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen hat der Aussteller Aufzeichnungen zu führen.

 

(4) 1Eine Bescheinigung, die den Absätzen 1 bis 3 nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. 2Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. 3Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung an den Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das nach seinen Unterlagen für den Empfänger zuständige Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Bescheinigung den Absätzen 1 bis 3 nur wegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Angaben nicht entspricht oder die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 genannte Leistung zu hoch oder überhaupt nicht bescheinigt wird[4]. 5Ist die Bescheinigung auch wegen anderer Angaben unrichtig, so sind nur die anderen Angaben zu berichtigen.

 

(5) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absätzen 1 bis 3 nicht entspricht, haftet für die auf Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile. 2Ist die Bescheinigung nach § 45 durch ein inländisches Kreditinstitut oder durch eine inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 und 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen[5] auszustellen, so haftet die Körperschaft auch, wenn sie zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben macht. 3Der Aussteller haftet nicht, wenn er die ihm nach Absatz 4 obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.

 

(6)[6] 1Der Aussteller einer Bescheinigung haftet auch für die auf Grund der Bescheinigung verkürzten Steuern, wenn in der Bescheinigung die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 genannte Leistung zu niedrig bescheinigt wird. 2Als verkürzte Steuer gelten 7,5 vom Hundert des Unterschiedsbetrags zwischen der zutreffend auszuweisenden Leistung und der zu niedrig ausgewiesenen Leistung zuzüglich des darauf entfallenden Betrags der nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes anrechenbaren Körperschaftsteuer. 3Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

[1] Nr. 6 eingefügt durch Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. Anzuwenden ab 01.01.1998.
[2] Geändert durch Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. Bisherige Nr. 6 wird neue Nr. 7. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.1998.
[3] Geändert durch Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. Bisherige Nr. 7 wird neue Nr. 8. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.1998.
[4] Eingefügt durch Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. Anzuwenden ab 01.01.1998.
[5] Eingefügt durch Gesetz vom 22.10.1997. Anzuwenden ab 01.01.1998.
[6] Abs. 6 eingefügt durch Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. Anzuwenden ab 01.01.1998.

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