(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen sowie in § 54a nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2000[1] anzuwenden.

 

(1a) 1Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 ist für das Bundeseisenbahnvermögen erstmals für den Veranlagungszeitraum 1994 anzuwenden. 2Die Steuerbefreiung für die Deutsche Bundesbahn und für die Deutsche Reichsbahn nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 1a des Körperschaftsteuergesetzes 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBl. I S. 638) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden.

 

(1b) (weggefallen)

 

(2) § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist für das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern – Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale – erstmals für den Veranlagungszeitraum 1995, für die Sächsische Aufbaubank GmbH erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 und für die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.

 

(2a) 1§ 5 Abs. 1 Nr. 2a ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden. 2§ 5 Abs. 1 Nr. 2a des Körperschaftsteuergesetzes 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBl. I S. 638) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1994 anzuwenden.

 

(2b) § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1995 beginnen.

 

(2c) § 5 Abs. 1 Nr. 7 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2000 anzuwenden.

 

(3) § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 ist auch für vor dem 1. Januar 1990 beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.

 

(4) 1§ 5 Abs. 1 Nr. 10 bis 13 des Körperschaftsteuergesetzes 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBl. I S. 217) ist auf Antrag der Körperschaft letztmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden, wenn die Körperschaft in diesem Veranlagungszeitraum ausschließlich Geschäfte betreibt, die nach den bis zum 31. Dezember 1989 geltenden gesetzlichen Vorschriften zulässig waren. 2In diesem Fall ist § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 12 dieses Gesetzes in der vorstehenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden.

 

(5) 1Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine können bis zum 31. Dezember 1991, in den Fällen des Absatzes 4 bis zum 31. Dezember 1992 oder, wenn es sich um Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder Vereine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet handelt, bis zum 31. Dezember 1993 durch schriftliche Erklärung auf die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 und 14 dieses Gesetzes in der vorstehenden Fassung verzichten, und zwar auch für den Veranlagungszeitraum 1990. 2Die Körperschaft ist mindestens für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre an die Erklärung gebunden. 3Die Erklärung kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen werden. 4Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahrs zu erklären, für das er gelten soll.

 

(5a) § 5 Abs. 1 Nr. 16 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschädigungsrichtlinie vom 16. Juli 1998 (BGBl I S. 1842) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.

 

(5b) § 5 Abs. 1 Nr. 20 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. Abweichend hiervon ist bei den zum 1. Januar 1993 bereits bestehenden Zusammenschlüssen § 5 Abs. 1 Nr. 20 Buchstabe b erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.

 

(5c) § 5 Abs. 1 Nr. 21 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 anzuwenden.

 

(5d) 1§ 6 Abs. 5 Satz 1 ist auf am 31. Dezember 1995 bestehende Unterstützungskassen für vor dem 1. Januar 1999 endende Wirtschaftsjahre nur anzuwenden, soweit sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e in der für vor dem 1. Januar 1996 endende Wirtschaftsjahre geltenden Fassung ein übersteigendes Vermögen ergeben würde. 2§ 6 Abs. 6 bleibt unberührt.

 

(6) 1§ 8 Abs. 4 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997 anzuwenden. 2Ist der Verlust der wirtschaftlichen Identität erstmals im Jahr 1997 vor dem 6. August eingetreten, gilt § 8 Abs. 4 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998.

 

(6a) § 8 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBl. I S. 638) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 1992 anzuwenden, soweit nicht ausgeglichene Verluste des Veranlagungszeitraums 1993 zurückgetragen werden.

 

(6b) 1§ 8a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1993 beginnt. 2Für Fremdkapital, das die Kapitalgesellschaft vor dem 9. Dezember 1992 erhalten hat, gilt § 8a Abs. 1 Nr. 1 für Wirtschaftsjahre, die vor dem 31. Dezember 1997 enden, nur, soweit das Fremdkapital das anteilige Eigenkapital des Anteilseigners übersteigt, und mit der Maßgabe, daß eine Kürzung nach § 8a Abs. 4 Satz 3 nicht vorgenommen wird. 3Sind in diesen Fä...

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