(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit
1. |
[Bis 31.12.1999: die Deutsche Post AG, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche Telekom AG, ] [1] das Bundeseisenbahnvermögen, die Monopolverwaltungen des Bundes, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073); |
2a. |
die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben; |
3. |
rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, denen die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen (Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch gewähren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren,
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