(1) 1Die erstmalige Veräußerung eines Dividendenscheins kann von dem Anteilseigner nur durch die Bescheinigung eines inländischen Notars nachgewiesen werden, in der die folgenden Angaben enthalten sind:

 

1.

der Name und die Anschrift des Veräußerers des Dividendenscheins,

 

2.

die Bezeichnung des Wertpapiers und des Emittenten sowie die Nummer des Dividendenscheins,

 

3.

der Tag der Veräußerung,

 

4.

der Veräußerungspreis,

 

5.

die Bestätigung, daß der Dividendenschein in Gegenwart des Notars von dem Bogen, der die Dividendenscheine und den Erneuerungsschein zusammenfaßt, getrennt und als veräußert gekennzeichnet worden ist.

2Bei den in den Nummern 3 und 4 bezeichneten Angaben ist von den Erklärungen des Veräußerers auszugehen. 3§ 44 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

 

(2) 1Für die erstmalige Veräußerung von sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes durch den Anteilseigner gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und Satz 2 sinngemäß. 2Zusätzlich ist in der Bescheinigung anzugeben, daß der Veräußerer erklärt hat,

 

1.

gegen welche Körperschaft sich die veräußerten Ansprüche richten,

 

2.

daß er Anteilseigner der Körperschaft ist,

 

3.

daß er die veräußerten Ansprüche nicht getrennt von dem Stammrecht erworben hat und

 

4.

in welchem Jahr die veräußerten Ansprüche von der Körperschaft voraussichtlich erfüllt werden.

 

(3) 1Eine unrichtige Bescheinigung hat der Notar zurückzufordern. 2Wird die Bescheinigung nicht innerhalb eines Monats nach der Rückforderung zurückgegeben, hat der Notar das nach seinen Unterlagen für den Veräußerer zuständige Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen.

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