Rz. 8

Bei der erstmaligen Veräußerung von Dividendenscheinen hat der Notar nach Abs. 1 der Vorschrift

  • den Namen und die Anschrift des Veräußerers,
  • die Bezeichnung des Wertpapiers und des Emittenten sowie die Nummer des Dividendenscheins,
  • den Tag der Veräußerung und den
  • Veräußerungspreis

zu bescheinigen. Darüber hinaus muß er bestätigen, daß der Dividendenschein in seiner Gegenwart von dem Bogen, der die Dividendenscheine und den Erneuerungsschein zusammenfaßt, getrennt und als veräußert gekennzeichnet worden ist (vgl. Rz. 6). Da die Veräußerung des Dividendenscheins selbst nicht notariell beurkundet werden muß, ist der Notar hinsichtlich der Bescheinigung des Tags der Veräußerung und des Veräußerungspreises regelmäßig auf die Erklärungen des Veräußerers angewiesen. Das Gesetz schreibt deshalb vor, daß hinsichtlich dieser Angaben von den Erklärungen des Veräußerers auszugehen ist.

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