(1) 1Gesondert festgestellt werden
1. |
die nach § 30 ermittelten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals, |
2. |
der für Ausschüttungen verwendbare Teil des Nennkapitals im Sinne des § 29 Abs. 3. |
2Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt. 3Der Bescheid über die gesonderte Feststellung nach Satz 1 Nr. 1 ist Grundlagenbescheid für den Körperschaftsteuerbescheid, in dem nach § 27 Abs. 3 die Änderung der Körperschaftsteuer auf Grund von Gewinnausschüttungen und sonstigen Leistungen zu berücksichtigen ist, für die die festgestellten Teilbeträge als verwendet gelten.
(2) Der Körperschaftsteuerbescheid ist Grundlagenbescheid
1. |
für den Bescheid über die gesonderte Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich
c)[1]
|
2. |
für den Körperschaftsteuerbescheid des Verlustrücktragsjahrs hinsichtlich eines Verlustes, der sich bei der Ermittlung des Einkommens ergeben hat, |
3. |
für den Bescheid über die gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 4[3] [Bis 31.12.1998: § 10d Abs. 3] des Einkommensteuergesetzes hinsichtlich des Einkommens. |
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