(1) 1Gesondert festgestellt werden

 

1.

die nach § 30 ermittelten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals,

 

2.

der für Ausschüttungen verwendbare Teil des Nennkapitals im Sinne des § 29 Abs. 3.

2Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt. 3Der Bescheid über die gesonderte Feststellung nach Satz 1 Nr. 1 ist Grundlagenbescheid für den Körperschaftsteuerbescheid, in dem nach § 27 Abs. 3 die Änderung der Körperschaftsteuer auf Grund von Gewinnausschüttungen und sonstigen Leistungen zu berücksichtigen ist, für die die festgestellten Teilbeträge als verwendet gelten.

 

(2) Der Körperschaftsteuerbescheid ist Grundlagenbescheid

 

1.

für den Bescheid über die gesonderte Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hinsichtlich

 

a)

des zu versteuernden Einkommens,

 

b)

der Tarifbelastung,

c)[1]

 

c)[2] [Bis 31.12.1999: d)]

der Minderung und Erhöhung der Körperschaftsteuer nach § 27.

 

2.

für den Körperschaftsteuerbescheid des Verlustrücktragsjahrs hinsichtlich eines Verlustes, der sich bei der Ermittlung des Einkommens ergeben hat,

 

3.

für den Bescheid über die gesonderte Feststellung nach § 10d Abs. 4[3] [Bis 31.12.1998: § 10d Abs. 3] des Einkommensteuergesetzes hinsichtlich des Einkommens.

[1] Buchst. c) gestrichen durch Steuerbereinigungsgesetz 1999. Anzuwenden bis 31.12.1999.
[2] Geändert durch Steuerbereinigungsgesetz 1999. Bisheriger Buchst. d) wird neuer Buchst. c). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2000.
[3] Geändert durch Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002. Anzuwenden ab 01.01.1999.

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