(1) 1Die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals stellt eine von der Gewinnermittlung zu unterscheidende Sonderrechnung dar, deren Zweck darin besteht, die Grundlagen für das Herstellen der Ausschüttungsbelastung abzugeben. 2Wegen dieser Bedeutung der Gliederung sind die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals zum Schluß jedes Wirtschaftsjahrs gesondert festzustellen (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 KStG).

 

(2) 1Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 KStG sind die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals jeweils aus der Gliederung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr abzuleiten. 2Dabei sind, ausgehend vom Bestand zum Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, in der angegebenen Reihenfolge insbesondere die nachstehenden Zugänge und Abgänge zu berücksichtigen:

Bestand zum Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs

-

Verringerung auf Grund

  1. der im Wirtschaftsjahr vorgenommenen Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen,
  2. der im vorangegangenen Wirtschaftsjahr vorgenommenen anderen Gewinnausschüttungen,
  3. der im vorangegangenen Wirtschaftsjahr bewirkten sonstigen Leistungen, die bei dem Empfänger Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG sind.
Wegen der zusammengefaßten Verrechnung von Ausschüttungen, die mit dem verwendbaren Eigenkapital zum selben Gliederungsstichtag zu verrechnen sind, vgl. Abschnitt 78 Abs. 3 und Abschnitt 80 Abs. 2
+ Zugang aus dem steuerpflichtigen Einkommen nach Abzug der darauf entfallenden Körperschaftsteuer
+/- Korrekturbetrag zur Anpassung der Zugänge und Abgänge aus dem Einkommen an das Eigenkapital nach der Steuerbilanz (vgl. Abschnitt 83 Abs. 1)
+/- Vermögensmehrungen, die nicht der Körperschaftsteuer unterliegen, und entsprechende Vermögensminderungen; Zuordnung bei erstmaliger Eigenkapitalgliederung (§ 30 Abs. 3, § 38b KStG)
+/- Veränderungen des verwendbaren Eigenkapitals, die sich durch eine Kapitalherabsetzung ohne Auszahlung an die Gesellschafter und durch die Einziehung eigener Anteile ergeben (vgl. Abschnitt 83 Abs. 4)
+/- Veränderungen des verwendbaren Eigenkapitals infolge von abziehbaren Verlusten (§ 10d EStG) und von nichtausgleichsfähigen Verlusten im Sinne des § 2a Abs. 1, § 15 Abs. 4, des § 15a EStG, des § 8 Abs. 4 Satz 3 und des § 13 Abs. 3 KStG
+/- Erstattung und Abzug der sonstigen nichtabziehbaren Ausgaben im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 KStG
+ Zugang aus der Erstattung von Körperschaftsteuer nach § 11 Abs. 2 und 3 AStG
+ Zugang nach § 34 KStG wegen Erlaß von Körperschaftsteuer nach § 227 AO oder niedrigerer Steuerfestsetzung nach § 163 AO
+/- Zugänge und Abgänge bei Verschmelzung oder Spaltung (§§ 38, 38a KStG)
- Abgang wegen Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital (§ 41 Abs. 3 KStG)
+/- Umgliederung nach § 54 Abs. 11a Satz 2 KStG
= Bestand zum Schluß des Wirtschaftsjahrs

3Entspricht das Eigenkapital laut Steuerbilanz dem Eigenkapital laut Gliederungsrechnung, wurde jedoch das Eigenkapital in der Gliederungsrechnung zu dem vorangegangenen Feststellungszeitpunkt dem falschen Teilbetrag zugeordnet, ist eine Korrektur des Fehlers in dem laufenden Feststellungsverfahren nicht möglich, wenn nicht zuvor der Bescheid für den vorangegangenen Feststellungszeitpunkt geändert wird (BFH-Urteil vom 23.10.1991, BStBl 1992 II S. 154). 4Wegen der Berücksichtigung der Zahlungen, die die Körperschaft bei ihrer Auflösung und Abwicklung auf den Liquidationsüberschuß leistet, vgl. auch Abschnitt 95 a.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Erbschaftsteuergesetz-Kommentar. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen